Rz. 15

In den Fällen des innergemeinschaftlichen Erwerbs (§ 1 Abs. 1 Nr. 5 UStG) bestimmt § 13a Abs. 1 Nr. 2 UStG den Erwerber als Steuerschuldner. Zum Erwerberkreis vgl. § 1a UStG. Die Regelung des § 13a Abs. 1 Nr. 2 UStG gilt auch für den Erwerb neuer Fahrzeuge durch Nichtunternehmer (§ 1b UStG). Beim innergemeinschaftlichen Verbringen (§ 1a Abs. 2 UStG) ist Erwerber der Unternehmer, der den Gegenstand aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet in das Inland zu seiner nicht nur vorübergehenden Verwendung verbringt.

 

Rz. 16

Im Fall eines innergemeinschaftlichen Erwerbs durch den ersten Abnehmer im Rahmen eines innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfts gilt gem. § 25b Abs. 2 UStG der Erwerb des ersten Abnehmers unter den in § 25b Abs. 1 UStG und 2 UStG bezeichneten Voraussetzungen als besteuert. Der erste Abnehmer bleibt aber Schuldner der USt; er wird nur von der diesbezüglichen Erklärungs- und Abführungspflicht entbunden.[1]

 

Rz. 17

Die Regelung des § 13a Abs. 1 Nr. 2 UStG beruht auf Art. 200 MwStSystRL.

[1] Nieskens, in Rau/Dürrwächter, UStG, § 13a UStG Rz. 162.

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