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Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 13a Steuerschuldner

Sven Wagner
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1 Entstehung und Bedeutung der Vorschrift; Verhältnis zum EU-Recht

 

Rz. 1

§ 13a UStG bestimmt, wer in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 1, des § 14c Abs. 1, des § 1 Abs. 1 Nr. 5, des § 6a Abs. 4, des § 14c Abs. 2, des § 25b Abs. 2, des § 4 Nr. 4a S. 1 Buchst. a S. 2 sowie des § 18k UStG Steuerschuldner ist. Für die Steuerschuldnerschaft der Einfuhrumsatzsteuer wird auf § 21 Abs. 2 UStG und damit auf die Zollvorschriften verwiesen. Die Vorschriften zum Steuerschuldner waren bis zum 31.12.2001 in § 13 Abs. 2 UStG (a. F.) enthalten. Durch Art. 18 Nr. 4 und Nr. 5 des Steueränderungsgesetzes 2001[1] wurden die Regelungen zur Steuerschuldnerschaft m. W. v. 1.1.2002 in den neu eingefügten § 13a UStG aufgenommen. § 13 UStG enthält seitdem nur noch die Regelungen zur Entstehung der Steuer. Durch diese formale Entzerrung wollte der Gesetzgeber eine engere Anlehnung an die 6. EG-Richtlinie erreichen.[2] Die ebenfalls neu eingefügten Regelungen zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers für Werklieferungen und sonstige Leistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers sowie bei Lieferungen sicherungsübereigneter Gegenstände durch den Sicherungsgeber an den Sicherungsnehmer außerhalb des Insolvenzverfahrens und bei Lieferungen von Grundstücken im Zwangsversteigerungsverfahren durch den Vollstreckungsschuldner an den Ersteigerer befinden sich allerdings in § 13b UStG.

 

Rz. 2

Durch Art. 5 Nr. 12a und b des Steueränderungsgesetzes 2003[3] wurde § 13a Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 4 UStG m. W. v. 1.1.2004 aufgrund der (Neu-)Regelungen zum unrichtigen bzw. unberechtigten Steuerausweis in § 14c Abs. 1 UStG bzw. § 14c Abs. 2 UStG redaktionell angepasst. Durch Art. 5 Nr. 12c des StÄndG 2003 wurde – ebenfalls m. W. v. 1.1.2004 – in § 13a Abs. 1 UStG eine neue Nr. 6 angefügt, in welcher die Steuerschuldnerschaft bei der Auslagerung von Gegenständen aus einem Umsatzsteu...

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    Umsatzsteuergesetz / § 13a Steuerschuldner
    Umsatzsteuergesetz / § 13a Steuerschuldner

      (1) Steuerschuldner ist in den Fällen   1. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und des § 14c Abs. 1 der Unternehmer;   2. des § 1 Abs. 1 Nr. 5 der Erwerber;   3. des § 6a Abs. 4 der Abnehmer; ...

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