Rz. 54

Unternehmer, die ihre Umsätze nach vereinnahmten Entgelten besteuern (sog. Istbesteuerung), müssen erhaltene An- und Vorauszahlungen im USt-Voranmeldungszeitraum des Zahlungseingangs versteuern. Auch Unternehmer, die ihre Umsätze nach vereinbarten Entgelten besteuern (sog. Sollbesteuerung), müssen eine erhaltene An- oder Vorauszahlung für eine im zweiten Halbjahr 2020 ausgeführte Leistung bereits im USt-Voranmeldungszeitraum der Vereinnahmung des Geldes der USt unterwerfen.[1] Auch in Fällen von An- und Vorauszahlungen sind die Umsätze, für die diese An- und Vorauszahlungen vor dem 1.7.2020 vereinnahmt worden sind, nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt der späteren Umsatzausführung zu besteuern (§ 27 Abs. 1 S. 2 UStG). Das bedeutet, dass der gesamte Umsatz – ungeachtet der bereits erhaltenen Anzahlungen – den abgesenkten Steuersätzen von 16 % bzw. 5 % unterliegt, wenn er im zweiten Halbjahr 2020 ausgeführt wird.

 

Rz. 55

Die USt für eine Anzahlung, die dem Leistungsempfänger mit 19 % bzw. 7 % USt in Rechnung gestellt wurde, ist in der USt-Voranmeldung für den Monat zu berichtigen, in der die Leistung tatsächlich ausgeführt wurde. Dies geschieht durch Eintragung eines negativen Betrags der Bemessungsgrundlage in Zeile 26, Kennzahl 81 der USt-Voranmeldung (bei Anzahlungen, die mit 19 % USt in Rechnung gestellt worden sind) bzw. in Zeile 27, Kennzahl 86 der USt-Voranmeldung (bei Anzahlungen, die mit 7 % USt in Rechnung gestellt worden sind). Eine Berichtigung des USt-Ausweises in den Anzahlungsrechnungen ist nicht erforderlich, wenn in der Endrechnung die USt für den gesamten Umsatz mit 16 % bzw. 5 % gesondert ausgewiesen wird. In den Endrechnungen sind die erhaltenen Anzahlungen in Abzug zu bringen, aufgeteilt auf Nettobeträge und darauf entfallende USt.[2]

 
Praxis-Beispiel

Ein Rechtsanwalt erteilt einem Elektriker im April 2020 den Auftrag, die Elektroinstallation seiner Kanzleiräume zu erneuern. Der Elektriker erteilt dem Auftraggeber im Mai 2020 eine Anzahlungsrechnung über 10.000 EUR zuzüglich 19 % USt 1.900 EUR = 11.900 EUR, die dieser auch im Mai 2020 bezahlt. Nach der Abnahme der neu verlegten Elektroinstallation im August 2020 erstellt der Elektriker folgende Endrechnung:

Neuinstallation der Elektroanlage in der Kanzlei 20.000 EUR zuzüglich 16 % USt 3.200 EUR = 23.200 EUR abzüglich Anzahlung vom Mai 2020 10.000 EUR zuzüglich 19 % USt 1.900 EUR = 11.900 EUR

noch zu zahlender Restbetrag 11.300 EUR

Mit Erhalt der Anzahlung hat der Elektriker in der USt-Voranmeldung für den Monat Mai 2020 die USt von 1.900 EUR nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a S. 4 UStG zutreffend angemeldet und an das FA abgeführt. Da die Erneuerung der Elektroinstallation (Werklieferung) jedoch erst im August 2020 mit der Abnahme durch den Auftraggeber ausgeführt ist, unterliegt der gesamte Umsatz dem Steuersatz von 16 %. Da der Elektriker dies in seiner Endrechnung entsprechend ausgewiesen hat, braucht er die Anzahlungsrechnung vom Mai 2020 nicht zu berichtigen. In der USt-Voranmeldung für den Monat August 2020 trägt er in Zeile 28 in die Kennzahl 35 die Bemessungsgrundlage von 20.000 EUR und in die Kennzahl 36 die darauf entfallende USt von 3.200 EUR ein. In derselben USt-Voranmeldung trägt er in der Zeile 26 in Kennzahl 81 einen negativen Betrag von 10.000 EUR ein (ggf. saldiert mit anderen positiven Netto-Umsätzen). In die Zeile 62 Kennzahl 65 der USt-Voranmeldung für August 2020 wird in diesem Fall nichts eingetragen.

Bei einer Vorausrechnung handelt es sich um eine abschließende Rechnung über eine noch nicht ausgeführte Leistung. Wenn in einer Vorausrechnung über eine im zweiten Halbjahr 2020 ausgeführte Leistung unzutreffend mit 19 % USt bzw. 7 % USt abgerechnet worden ist, muss diese Vorausrechnung berichtigt werden. Ein zum Vorsteuerabzug berechtigter Leistungsempfänger kann aus der berichtigten Rechnung den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen. Den zu hohen Vorsteuerabzug aus der Vorausrechnung muss er berichtigen (rückgängig machen).

 

Rz. 56

Anzahlungen für Leistungen, bei denen feststeht, dass sie im zweiten Halbjahr 2020 ausgeführt werden, konnten auch schon vor dem 1.7.2020 mit 16 % USt bzw. 5 % USt berechnet werden. Andererseits können Anzahlungen für Leistungen, bei denen feststeht, dass sie ab dem 1.1.2021 ausgeführt werden, mit den dann wieder geltenden Steuersätzen von 19 % USt bzw. 7 % USt berechnet werden. Voll zum Vorsteuerabzug berechtigte Leistungsempfänger (Auftraggeber) können aus derartigen Anzahlungsrechnungen den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen, sobald sie die geforderte Anzahlung bezahlt haben.

 

Rz. 57

Voll zum Vorsteuerabzug berechtigte Leistungsempfänger (Auftraggeber) können aus Anzahlungsrechnungen aus der Zeit vor dem 1.7.2020, in denen die USt mit 19 % oder 7 % ausgewiesen ist, den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen, sobald sie die Zahlung geleistet haben (§ 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 3 UStG). Wenn die Leistung im zweiten Halbjahr 2020 erbracht wird, dürfen sie jedoch insgesamt höchstens die hierfür in Rechnung ge...

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