Rz. 26

Der Betreiber eines Sport- und Freizeitzentrums, der seine Einrichtungen und Leistungen Clubmitgliedern gegen ein monatliches Pauschalentgelt – unabhängig von der tatsächlichen Inanspruchnahme der Einrichtungen – zur Verfügung stellt, erbringt keine unmittelbar mit dem Betrieb eines Schwimmbads verbundenen Umsätze, wenn zu der Anlage außer einem Schwimmbad und einer Sauna noch weitere nicht von § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG erfasste Einrichtungen gehören. Diese eigenständige Leistung fällt nicht unter die Steuerermäßigung.[1] Wird ein Schwimmbad als Teil einer Fitnessanlage betrieben, erzielt der ausschließlich das Schwimmbad betreibende Unternehmer auch dann steuerermäßigte Umsätze, wenn die Besucher der Fitnessanlage keinen auf das Schwimmbad beschränkten Nutzungsvertrag schließen können. Ein unmittelbar mit dem Betrieb eines Schwimmbads verbundener Umsatz liegt auch dann vor, wenn die Nutzer des Bads einen Nutzungsvertrag nicht mit dem Betreiber abschließen, sondern mit einem Dritten, dem der Betreiber das Recht hierzu einräumt. Entsprechendes gilt für die "Verabreichung" von Heilbädern.[2]

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