Rz. 27

Nicht unmittelbar mit dem Betrieb eines Schwimmbads verbunden und deshalb nicht steuerermäßigt sind Eintrittsgelder für Schwimmsportveranstaltungen, weil dadurch den Besuchern nicht die Gelegenheit zum Schwimmen, sondern nur zum Zuschauen bei einer Schwimmsportveranstaltung geboten wird. Für diese Eintrittsgelder kann aber die Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG in Betracht kommen.

 

Rz. 28

Die Steuerermäßigung scheidet aus, wenn die Überlassung des Schwimmbads eine unselbstständige Nebenleistung zu einer nicht begünstigten Hauptleistung ist. Das soll der Fall sein, wenn die Überlassung des Schwimmbads mit weiteren, nicht begünstigten Einrichtungen im Rahmen einer eigenständigen Leistung besonderer Art erfolgt.[1]

Dazu wird seit 1.7.2015 in Abschn. 12.11 Abs. 1 UStAE zwar nur noch auf das BFH-Urteil v. 8.9.1994[2] und nicht mehr auch auf das Urteil v. 28. 9. 2000[3] verwiesen, das im entschiedenen Fall eines Sportzentrums, in dem gegen ein Pauschalentgelt auch die Nutzung einer Sauna gestattet war, keine begünstigte Verabreichung von Heilbädern erkannte. Für die Fälle eines einheitlichen Eintrittspreises für ein Schwimmbad und eine Sauna könnte diese Rechtsprechung des BFH zu den Leistungen von Sport- und Freizeitzentren gleichwohl einschlägig sein. Danach erbringt der Betreiber eines Sportzentrums, der den Besuchern gegen ein Pauschalentgelt die Möglichkeit eröffnet, sowohl die Sportanlagen als auch die Sauna zu nutzen, eine Leistung eigener Art. Zur Begründung hatte der BFH in diesen Fällen ausgeführt, dass der Betreiber mit einer solchen Leistung dem Empfänger das Recht zuwendet, die Einrichtungen und die damit verbundenen Nutzungsmöglichkeiten in der Gesamtheit in Anspruch zu nehmen. In den damaligen Fällen von Fitness-Centern hatte der BFH diese Leistung eigener Art nicht unter § 12 Abs. 2 Nr. 9 Alternative 2 UStG ("Verabreichung von Heilbädern") subsumiert, weil die einheitliche Leistung den Rahmen dieser Norm überschreite. Dies könnte auch bezüglich des § 12 Abs. 2 Nr. 9 Alternative 1 UStG gelten, soweit ein Betreiber den Eintritt sowohl zu einem Schwimmbad als auch zu einer Sauna gegen einen Pauschalpreis gewährt – auch wenn der alleinige Betrieb des Schwimmbads unter diese Steuerermäßigung fallen würde. In diesem Zusammenhang ist auch auf das BFH-Urteil v. 5.6.2014[4] hinzuweisen, nach dem die Erteilung von Schwimmunterricht durch den Betreiber eines Schwimmbades entgegen Abschn. 12.11 Abs. 1 Nr. 3 UStAE kein eng mit dem Betrieb eines Schwimmbades verbundener Umsatz ist. Bei pauschalen Eintrittspreisen oder Mitgliederbeiträgen, die sich auf die Gesamtheit der Nutzungsmöglichkeiten in Sport- und Freizeitzentren mit Schwimmbädern beziehen, wird von einer einheitlichen (Haupt-)Leistung ausgegangen, die dem Regelsteuersatz unterliegt.[5] Es handelt sich um eine Leistung eigener Art, die – auch im Schätzungswege – nicht in begünstigte und nicht begünstigte Teilleistungen aufgeteilt werden kann. Umsatzsteuerrechtlich ist eine einheitliche Leistung anzunehmen, wenn deren einzelne Faktoren so ineinander greifen, dass sie bei natürlicher Betrachtung hinter dem Ganzen zurücktreten. Hingegen lässt sich ein auf einem Gesamtvertrag beruhendes Leistungsverhältnis umsatzsteuerrechtlich aufteilen, wenn hierin mehrere ihrem wirtschaftlichen Gehalt nach selbstständige und voneinander unabhängige Einzelleistungen zusammengefasst sind. Eine einheitliche, nicht aufteilbare Leistung kann nicht schon aufgrund der Erwägung bejaht werden, dass sie auf einem einheitlichen Vertrag beruht und gegen ein einheitliches Entgelt erfolgt. Entscheidend ist vielmehr der wirtschaftliche Gehalt der erbrachten Leistungen.[6]

Zu der inzwischen durch BMF v. 18.12.2019[7] näher festgelegten Verwaltungsauffassung betreffend die umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Saunaleistungen in Schwimmbädern bzw. die Aufteilung eines Gesamtentgelts vgl. Rz. 33ff.

 

Rz. 29

Nicht unter die Steuerermäßigung fällt – im Gegensatz zu der Vermietung – die Verpachtung eines Schwimmbads, weil infolge eines solchen Umsatzes das Schwimmbad nicht von dem (verpachtenden) Unternehmer selbst betrieben wird. Im Fall der Verpachtung kann der Pächter auch den Nutzen aus der ihm überlassenen Sache ziehen, d. h. er kann das Schwimmbad seinerseits gegen Entgelt zur Nutzung überlassen. Der Pächter kann also seinerseits steuerbegünstigte Umsätze mit der Überlassung eines Schwimmbads ausführen. Nicht begünstigt sind auch Umsätze an einen Schwimmbadbetreiber wie z. B. die Betriebsführung. Das gilt auch für eine alleinige (gesonderte) entgeltliche Überlassung einer Wasserrutsche, weil damit kein Schwimmbad betrieben wird.[8]

 

Rz. 30

Der Zuschuss an einen Schwimmbadpächter durch die verpachtende Gemeinde wird für den laufenden Betrieb eines Schwimmbads gezahlt und unterliegt dem ermäßigten Steuersatz. Voraussetzung ist, der Schwimmbadpächter verpflichtet sich im konkreten Fall, das Bad während der gewöhnlichen Öffnungszeiten für den Schwimmbetrieb der Allgemeinheit offen zu...

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