Rz. 27

Die Steuerermäßigung beschränkt sich auf diejenigen Gegenstände der Anl. 2, deren Gebrauch im Rahmen einer Vermietung (oder einer der Vermietung gleichgestellten unentgeltlichen Wertabgabe) überlassen werden kann. Hierbei handelt es sich in erster Linie um die Vermietung von

  • Tieren , Nr. 1 der Anl. 2 – hinsichtlich der Vermietung von Pferden jedoch nur für Umsätze bis 30.6.2012[1],
  • Blindenführhunden, Nr. 1 der Anl. 2,
  • Pflanzen und Blumen (durch Gartenbaubetriebe z. B. zur Dekoration bei Veranstaltungen), Nr. 7 der Anl. 2,
  • Zeitschriften und Büchern (durch Leihbüchereien und Lesezirkel – der Verleih von Büchern durch öffentliche Büchereien ist stfrei nach § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG), Nr. 49 Buchst. a der Anl. 2,
  • Noten (z. B. an Opernhäuser oder Orchester), Nr. 49 Buchst. d der Anl. 2,
  • Krankenfahrstühlen, Rollstühlen und ähnlichen Fahrzeugen (z. B. an Krankenhäuser, Reha-Zentren oder an die kranken Personen selbst), Nr. 51 der Anl. 2,
  • orthopädischen Apparaten (z. B. an Krankenhäuser oder niedergelassene Ärzte), Nr. 52 der Anl. 2,
  • Kunstgegenständen und Sammlungsstücken (z. B. durch Museen, Galerien oder die Künstler selbst für Ausstellungen), Nr. 53 bzw. 54 der Anl. 2 (dies jedoch nur bis 31.12.2013).
 

Rz. 28

Die Vermietung von Gegenständen der Anl. 2 (ohne Nr. 49 Buchst. f, Nr. 53 und 54) nach § 12 Abs. 2 Nr. 2 UStG ist nur dann steuerermäßigt, wenn sie eine Hauptleistung darstellt. Ist die Überlassung des Gegenstands zum Gebrauch dagegen nur (unselbstständige) Nebenleistung einer anderen (Haupt-)Leistung, die dem Normalsteuersatz unterliegt, kommt für die Vermietungsleistung auch nur der Normalsteuersatz in Betracht.

 
Praxis-Beispiel

Ein Gärtnereibetrieb hat den Auftrag erhalten, anlässlich der Hauptversammlung einer großen Aktiengesellschaft die Veranstaltungshalle mit Pflanzen auszuschmücken und im Rahmen dieser Leistung auch größere Pflanzen leihweise für die Dauer der Veranstaltung zu überlassen. Der Verleih der Pflanzen ist Nebenleistung zu der Leistung "Schmückung" der Veranstaltungshalle. Nur wenn diese Leistung als Werklieferung steuerbegünstigt ist[2], kommt auch für die leihweise Überlassung der Pflanzen der ermäßigte Steuersatz zur Anwendung.

 

Rz. 29

Eine Vermietung liegt nicht vor, wenn ein Gegenstand der Anl. 2 im Rahmen von Lohnveredelungen zur Be- oder Verarbeitung überlassen wird.

[1] Vgl. zur Aufhebung der Steuerermäßigung für Umsätze mit Pferden ab 1.7.2012 Rz. 13.

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