Dem ermäßigten Steuersatz von 7 % unterliegt auch die Vermietung von Gegenständen, die in der Anlage 2 zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2 UStG aufgeführt sind und für welche die Steuerermäßigung für Lieferungen (einschließlich der den Lieferungen gleichgestellten unentgeltlichen Wertabgaben), Einfuhren und innergemeinschaftliche Erwerbe in Betracht kommt. Ausgenommen von der Steuerermäßigung sind ab dem 1.1.2014 die Vermietungen der in Nr. 49 Buchst. f sowie Nr. 53 und Nr. 54 der Anlage 2 zum UStG bezeichneten Kunstgegenstände und Sammlungsstücke. Seit dem 1.7.2012 ist auch die Überlassung von Pferden (z. B. zu Reitzwecken) nicht mehr steuerermäßigt.

Für Land- und Forstwirte, die von der Pauschalbesteuerung nach § 24 UStG Gebrauch machen und Umsätze i. S. v. § 12 Abs. 2 Nr. 2 UStG bewirken, gilt die Steuerermäßigung nicht. Die Umsätze unterliegen dann ebenfalls der Pauschalbesteuerung.[1]

 
Wichtig

Abgrenzung Miete – Pacht

Damit kommt die Steuerermäßigung in Betracht, wenn ein in der Anlage 2 zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2 UStG aufgeführter, nach dem Zolltarif abzugrenzender Gegenstand an einen Dritten vermietet wird. Darüber hinaus ist der ermäßigte Steuersatz auch anzuwenden, wenn es sich um eine der entgeltlichen sonstigen Leistung "Vermietung" gleichgestellte unentgeltliche Wertabgabe aus dem Unternehmen gem. § 3 Abs. 9a UStG handelt. Dagegen kommt die Steuerermäßigung nicht in Betracht, wenn ein Gegenstand der Anlage 2 verpachtet wird. Die Pacht unterscheidet sich von der Miete dadurch, dass nicht nur der Gebrauch der Sache, sondern auch der Genuss der Früchte[2] aus der überlassenen Sache zugestanden wird (typisch bei landwirtschaftlichen Grundstücken).

Somit ist der bürgerlich-rechtliche Begriff der Miete gem. § 535 BGB maßgeblich. Danach ist Miete die entgeltliche Gewährung des Gebrauchs der vermieteten Sache während der vereinbarten Mietzeit.

Unter die Steuerermäßigung fallen auch die der entgeltlichen sonstigen Leistung "Vermietung" gleichgestellten unentgeltlichen Wertabgaben aus dem Unternehmen.

 
Praxis-Beispiel

Leihweise Überlassung von Pflanzen

Ein Gartenbauunternehmen stellt von einer anderen Gärtnerei geliehene Pflanzen (z. B. lebende Zierpflanzen in Kübeln) unentgeltlich als Dekoration für eine Festveranstaltung zu karitativen Zwecken zur Verfügung. Bei dieser Überlassung handelt es sich um die unentgeltliche Erbringung einer anderen sonstigen Leistung durch den Unternehmer für außerunternehmerische Zwecke i. S. v. § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG. Da diese Überlassung einer zeitweisen unentgeltlichen Vermietung gleichzusetzen ist und Zierpflanzen unter Nr. 7 der Anlage 2 fallen, kommt die Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 2 UStG in Betracht.

Die Steuerermäßigung beschränkt sich in der Praxis auf diejenigen Gegenstände der Anlage 2 zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2 UStG, deren Gebrauch im Rahmen einer Vermietung überlassen werden kann.

 
Praxis-Beispiel

Vermietung steuerermäßigter Gegenstände

Hierbei handelt es sich insbesondere um die Vermietung von Blindenführhunden (Nr. 1 der Anlage 2), Pflanzen und Blumen (durch Gartenbaubetriebe z. B. zur Dekoration bei Veranstaltungen, Nr. 7 der Anlage 2), Zeitschriften und Büchern (durch Leihbüchereien und Lesezirkel – der Verleih von Büchern durch öffentliche Büchereien ist steuerfrei nach § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG, Nr. 49 Buchst. a der Anlage 2), Noten (z. B. an Opernhäuser oder Orchester, Nr. 49 Buchst. d der Anlage 2), Krankenfahrstühlen, Rollstühlen und ähnlichen Fahrzeugen (z. B. an Krankenhäuser, Reha-Zentren oder an die kranken Personen selbst, Nr. 51 der Anlage 2) oder orthopädischen Apparaten (z. B. an Krankenhäuser oder niedergelassene Ärzte, Nr. 52 der Anlage 2).

Die Vermietung von Gegenständen nach § 12 Abs. 2 Nr. 2 UStG ist nur dann steuerermäßigt, wenn sie eine Hauptleistung darstellt. Ist die Überlassung des Gegenstands zum Gebrauch dagegen nur (unselbstständige) Nebenleistung einer anderen (Haupt-)Leistung, die dem Normalsteuersatz unterliegt, kommt für die Vermietungsleistung auch nur der Normalsteuersatz in Betracht.

 
Praxis-Beispiel

Blumenschmuck in einer Halle

Ein Gärtnereibetrieb hat den Auftrag erhalten, anlässlich der Hauptversammlung einer großen Aktiengesellschaft die Veranstaltungshalle mit Pflanzen auszuschmücken und im Rahmen dieser Leistung auch größere Pflanzen leihweise für die Dauer der Veranstaltung zu überlassen. Der Verleih der Pflanzen ist Nebenleistung zu der Leistung "Schmückung" der Veranstaltungshalle. Nur wenn diese Leistung als Werklieferung steuerbegünstigt ist, gilt auch für die leihweise Überlassung der Pflanzen der ermäßigte Steuersatz.

Eine Vermietung liegt nicht vor, wenn ein Gegenstand der Anlage 2 im Rahmen einer Lohnveredelung[3] zur Be- oder Verarbeitung überlassen wird.

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