4.9.1 Text der Vorschrift

 

Rz. 259

 
Lfd. Nr. Warenbezeichnung Zolltarif (Kapitel, Position, Unterposition)
9 Blattwerk, Blätter und andere Pflanzenteile, ohne Blüten und Blütenknospen, sowie Gräser, Moose und Flechten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch aus Position 0604

4.9.2 Entwicklung der Vorschrift

 

Rz. 260

Die vorstehende Fassung der Nr. 9 der Anlage 2 des UStG beruht auf der Neufassung der Anlage zur Anpassung an den Gemeinsamen Zolltarif durch Art. 1 Nr. 3 der Verordnung zur Änderung des UStG und der UStDV v. 7.3.1988[1] und gilt seit dem 1.1.1988 (Rz. 88f.). Materiell-rechtlich entspricht sie der bis zum 31.12.1987 geltenden Fassung der Nr. 9 der Anlage des UStG.

Grundsätzliche Ausführungen der Verwaltung zur Abgrenzung der begünstigten Gegenstände nach Nr. 9 der Anlage 2 des UStG enthält das grundlegende BMF-Schreiben.[2]

 

Rz. 261

Im Entwurf eines Gesetzes zum Abbau von Steuervergünstigungen und Ausnahmeregelungen v. 20.11.2002[3] war u. a. eine Regelung vorgesehen, wonach die Steuerermäßigung nach Nr. 9 der damaligen Anlage des UStG aufgehoben werden sollte. Die Bundesregierung hatte die Aufhebung der Steuerermäßigung für die nach Nr. 9 der Anlage des UStG begünstigten Erzeugnisse mit dem Abbau von Steuervergünstigungen im Umsatzsteuerrecht und gleichzeitig mit einer Steuervereinfachung (Wegfall von Abgrenzungsproblemen im gartenbaulichen Gewerbe) und der Sicherung der Steuerbasis begründet.[4] Diesem Gesetzentwurf hat allerdings der Bundesrat die Zustimmung verweigert, sodass er nicht Gesetz geworden ist.

[1] BGBl I 1988, 204, BStBl I 1988, 117.
[3] Steuervergünstigungsabbaugesetz – StVergAbG –, BT-Drs. 15/119, BR-Drs. 866/02.
[4] Widmann, UR 2003, 9.

4.9.3 Einzelheiten der Abgrenzung

 

Rz. 262

Unter Nr. 9 der Anlage 2 des UStG fallen nur frische Waren der Position 0604 des Zolltarifs zu Binde- und Zierzwecken, die gewöhnlich von Gärtnereien oder vom Blumenhandel geliefert werden.

 

Rz. 263

Hierzu gehören

  1. frische Rentierflechte – Cladonia rangiferina, Cladonia silvatica und Cladonia alpestris. Rentierflechte, die in Blumenbindereien zu Binde- und Zierzwecken verwendet wird, wird handelsüblich als "Islandmoos" bezeichnet. Sie darf jedoch nicht mit dem Isländischen Moos (Cetraria islandica) verwechselt werden, das nicht begünstigt ist (Rz. 264). Wegen der Unterscheidung zwischen der begünstigten frischen und der nicht begünstigten getrockneten Rentierflechte s. Rz. 264. Die FDP-Fraktion des Deutschen Bundestags hat die Bundesregierung im Jahr 2006 im Rahmen einer kleinen Anfrage gefragt, wie sie es begründe, dass für frische Rentierflechte – sog. Islandmoos – (Cladonia rangiferina, Cladonia silvatica und Cladonia alpestris) der reduzierte Umsatzsteuersatz gilt, für isländisches Moos (Cetravia islandica) jedoch der Normalsatz. Die Bundesregierung antwortete, dass sich die Abgrenzung der begünstigten Gegenstände ausschließlich nach den gesetzlichen Vorgaben (Bezugnahme auf den Zolltarif) richte[1];
  2. frisches Blattwerk, frische Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile sowie frische Gräser, Moose und Flechten (andere als unter a genannte), zu Binde- oder Zierzwecken, z. B. geschnittene Nadelbäume (Weihnachtsbäume), frisches Tannengrün sowie Gebinde aus Tannengrün und frischem Blattwerk, blatttragende Zweige des Lorbeerbaumes oder frische Zapfen von Nadelbäumen;
  3. Sträuße, Ziergebinde, Kränze, Blumenkörbe und ähnliche Waren aus frischem Blattwerk, frischen Blättern, Zweigen, anderen Pflanzenteilen, Gräsern, Moosen oder Flechten (einschließlich frischer Rentierflechte), ohne Rücksicht auf Zutaten aus anderen Stoffen (wie Körbe, Bänder, Kranzschleifen, Papierausstattungen, Bindedraht usw.), vorausgesetzt, dass die Waren nach ihrem wesentlichen Charakter als Waren des Blumenhandels anzusehen sind. Kränze, Gebinde und ähnliche Waren, die sowohl aus frischen als auch aus toten (getrockneten oder künstlichen) Stoffen bestehen, sind dann steuerbegünstigt, wenn das frische Material charakterbestimmend ist (Rz. 79 – AV 3b). Hierzu gehören auch Adventskränze, wenn das frische Grün (z. B. Tannengrün) den Charakter des Adventskranzes bestimmt. Im Jahr 2019 hat die FDP-Bundestagsfraktion die Bundesregierung gefragt, wie sie es begründe, dass für Adventskränze aus getrocknetem Grün der ermäßigte Steuersatz gelte, aber nicht für Adventskränze aus frischem Grün. In ihrer Antwort führte die Bundesregierung aus, dass für Adventskränze aus frischen Materialien der ermäßigte Steuersatz nach Nr. 9 der Anlage 2 des UStG gelte. Umsätze von Adventskränzen aus getrocknetem Grün seien von der Steuerermäßigung ausgenommen (Rz. 264 Buchst. i). Die Bundesregierung halte die Ermäßigung auch weiterhin für angemessen.[2] Der ermäßigte Steuersatz kann hiernach z. B. auch in Anspruch genommen werden für die Lieferung von Grüngebinde aus Tannengrün und frischem Blattwerk, die als Grabschmuck hergerichtet sind und z. T. auch totes Material (z. B. Wachsblumen, trockenes Blattwerk u. Ä.) enthalten.
 

Rz. 264

Hierzu gehören nicht

  1. Blattwerk, Blätter usw.,...

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