Rz. 262

Unter Nr. 9 der Anlage 2 des UStG fallen nur frische Waren der Position 0604 des Zolltarifs zu Binde- und Zierzwecken, die gewöhnlich von Gärtnereien oder vom Blumenhandel geliefert werden.

 

Rz. 263

Hierzu gehören

  1. frische Rentierflechte – Cladonia rangiferina, Cladonia silvatica und Cladonia alpestris. Rentierflechte, die in Blumenbindereien zu Binde- und Zierzwecken verwendet wird, wird handelsüblich als "Islandmoos" bezeichnet. Sie darf jedoch nicht mit dem Isländischen Moos (Cetraria islandica) verwechselt werden, das nicht begünstigt ist (Rz. 264). Wegen der Unterscheidung zwischen der begünstigten frischen und der nicht begünstigten getrockneten Rentierflechte s. Rz. 264. Die FDP-Fraktion des Deutschen Bundestags hat die Bundesregierung im Jahr 2006 im Rahmen einer kleinen Anfrage gefragt, wie sie es begründe, dass für frische Rentierflechte – sog. Islandmoos – (Cladonia rangiferina, Cladonia silvatica und Cladonia alpestris) der reduzierte Umsatzsteuersatz gilt, für isländisches Moos (Cetravia islandica) jedoch der Normalsatz. Die Bundesregierung antwortete, dass sich die Abgrenzung der begünstigten Gegenstände ausschließlich nach den gesetzlichen Vorgaben (Bezugnahme auf den Zolltarif) richte[1];
  2. frisches Blattwerk, frische Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile sowie frische Gräser, Moose und Flechten (andere als unter a genannte), zu Binde- oder Zierzwecken, z. B. geschnittene Nadelbäume (Weihnachtsbäume), frisches Tannengrün sowie Gebinde aus Tannengrün und frischem Blattwerk, blatttragende Zweige des Lorbeerbaumes oder frische Zapfen von Nadelbäumen;
  3. Sträuße, Ziergebinde, Kränze, Blumenkörbe und ähnliche Waren aus frischem Blattwerk, frischen Blättern, Zweigen, anderen Pflanzenteilen, Gräsern, Moosen oder Flechten (einschließlich frischer Rentierflechte), ohne Rücksicht auf Zutaten aus anderen Stoffen (wie Körbe, Bänder, Kranzschleifen, Papierausstattungen, Bindedraht usw.), vorausgesetzt, dass die Waren nach ihrem wesentlichen Charakter als Waren des Blumenhandels anzusehen sind. Kränze, Gebinde und ähnliche Waren, die sowohl aus frischen als auch aus toten (getrockneten oder künstlichen) Stoffen bestehen, sind dann steuerbegünstigt, wenn das frische Material charakterbestimmend ist (Rz. 79 – AV 3b). Hierzu gehören auch Adventskränze, wenn das frische Grün (z. B. Tannengrün) den Charakter des Adventskranzes bestimmt. Im Jahr 2019 hat die FDP-Bundestagsfraktion die Bundesregierung gefragt, wie sie es begründe, dass für Adventskränze aus getrocknetem Grün der ermäßigte Steuersatz gelte, aber nicht für Adventskränze aus frischem Grün. In ihrer Antwort führte die Bundesregierung aus, dass für Adventskränze aus frischen Materialien der ermäßigte Steuersatz nach Nr. 9 der Anlage 2 des UStG gelte. Umsätze von Adventskränzen aus getrocknetem Grün seien von der Steuerermäßigung ausgenommen (Rz. 264 Buchst. i). Die Bundesregierung halte die Ermäßigung auch weiterhin für angemessen.[2] Der ermäßigte Steuersatz kann hiernach z. B. auch in Anspruch genommen werden für die Lieferung von Grüngebinde aus Tannengrün und frischem Blattwerk, die als Grabschmuck hergerichtet sind und z. T. auch totes Material (z. B. Wachsblumen, trockenes Blattwerk u. Ä.) enthalten.
 

Rz. 264

Hierzu gehören nicht

  1. Blattwerk, Blätter usw., getrocknet gebleicht, gefärbt, imprägniert oder anders bearbeitet, z. B. gefärbte Blütenköpfe der Weberkarde (aus Position 0604 des Zolltarifs) oder getrocknete Rentierflechte (Unterposition 0604 10 10 des Zolltarifs). Gegenüber der steuerbegünstigten frischen Rentierflechte (vgl. Rz. 262f.), die eine graugrüne Farbe hat, weist die getrocknete Rentierflechte einen grünlich-weißen Farbton auf. Rentierflechte, die einmal getrocknet war, kann durch späteres Anfeuchten zolltariflich nicht wieder zu einer frischen Rentierflechte werden, auch dann nicht, wenn sie tatsächlich wie frische Rentierflechte zu Binde- oder Zierzwecken verwendet wird;
  2. Blattwerk, Blätter usw. von der Art, wie sie hauptsächlich zur Riechmittelherstellung, zu Zwecken der Medizin, Insektenvertilgung, Schädlingsbekämpfung usw. verwendet werden, wenn ihre Beschaffenheit eine Verwendung zu Binde- oder Zierzwecken ausschließt, z. B. Isländisches Moos – Cetraria islandica, Rosmarin, Beifuß und Basilikum in Aufmachungen für den Küchengebrauch (ab 1.1.1985) sowie Dost, Minze, Salbei, Kamilleblüten und Haustee fallen jedoch unter Nr. 21 der Anlage 2 des UStG (Rz. 398 und 402);
  3. pflanzliche Stoffe der hauptsächlich zur Korb- oder Flechtwarenherstellung verwendeten Art (Position 1401 des Zolltarifs);
  4. Irländisches Moos (Kap. 14 des Zolltarifs);
  5. trockene gemähte Heidekrautpflanzen, in Bündeln oder lose, die insbesondere als Baumaterial für Wasserbaumaßnahmen verwendet werden;
  6. pflanzliche Rohstoffe zum Färben oder Gerben (Position 1404 des Zolltarifs);
  7. lebende Weihnachtsbäume (mit Ballen), die zur Wiederanpflanzung geeignet sind. Sie fallen jedoch unter Nr. 7 der Anlage 2 des UStG (Rz. 234);
  8. Unterlagen aus Stroh und Draht (sog. Römer) für die ...

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