4.7.1 Text der Vorschrift

 

Rz. 231

 
Lfd. Nr. Warenbezeichnung Zolltarif (Kapitel, Position, Unterposition)
7 Andere lebende Pflanzen einschließlich ihre Wurzeln, Stecklinge und Pfropfreiser; Pilzmyzel Position 0602

4.7.2 Entwicklung der Vorschrift

 

Rz. 232

Die vorstehende Fassung der Nr. 7 der Anlage 2 des UStG beruht auf der Neufassung der Anlage zur Anpassung an den Gemeinsamen Zolltarif durch Art. 1 Nr. 3 der Verordnung zur Änderung des UStG und der UStDV v. 7.3.1988[1] und gilt seit dem 1.1.1988 (Rz. 88f.). Materiell-rechtlich entspricht sie der bis 31.12.1987 geltenden Fassung der Nr. 7 der Anlage des UStG.

Grundsätzliche Ausführungen der Verwaltung zur Abgrenzung der begünstigten Gegenstände nach Nr. 7 der Anlage 2 des UStG enthalten verschiedene BMF-Schreiben.[2]

 

Rz. 233

Im Entwurf eines Gesetzes zum Abbau von Steuervergünstigungen und Ausnahmeregelungen v. 20.11.2002[3] war u. a. eine Regelung vorgesehen, wonach die Steuerermäßigung nach Nr. 7 der damaligen Anlage des UStG aufgehoben werden sollte. Die Bundesregierung hatte die Aufhebung der Steuerermäßigung für die nach Nr. 7 der Anlage des UStG begünstigten Erzeugnisse mit dem Abbau von Steuervergünstigungen im Umsatzsteuerrecht und gleichzeitig mit einer Steuervereinfachung (Wegfall von Abgrenzungsproblemen im gartenbaulichen Gewerbe) und der Sicherung der Steuerbasis begründet.[4] Diesem Gesetzentwurf hat allerdings der Bundesrat die Zustimmung verweigert, sodass er nicht Gesetz geworden ist. Die Bundesregierung beabsichtigt derzeit nicht, Gesetzesinitiativen zur Änderung der USt-Sätze im Bereich lebender Pflanzen und sonstiger Erzeugnisse des Pflanzenanbaus zu ergreifen (Rz. 228a).

[1] BGBl I 1988, 204, BStBl I 1988, 117.
[3] Steuervergünstigungsabbaugesetz – StVergAbG –, BT-Drs. 15/119, BR-Drs. 866/02.
[4] Widmann, UR 2003, 9.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge