Rz. 775

Mit dem Wegfall der Steuerbegünstigung für Freiberufler (§ 12 Abs. 2 Nr. 5 UStG a. F.)[1] ist es ab 1.1.1982 für die Frage der Umsatzsteuerermäßigung unbedeutend geworden, ob Kunstgegenstände vom Künstler selbst oder von anderen Personen verkauft werden. Für Künstler oder Kunsthandwerker ist aus umsatzsteuerlicher Sicht auch nicht mehr von Bedeutung, ob sie als Freiberufler i. S. d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG anzusehen sind (Rz. 768). Die künstlerische Wertung des Gesamtwerks eines Künstlers ist ebenfalls nicht maßgebend. Es kommt vielmehr bei jedem einzelnen Gegenstand allein auf die zolltarifrechtliche Zuordnung zu den Positionen 9701, 9702 00 00 und 9703 00 00 des Zolltarifs an.[2]

Ab 1.1.2014 ist die Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 13 Buchst. a UStG aufgrund der Neuregelung der Umsatzbesteuerung von Kunstgegenständen durch Gesetz v. 26.6.2013[3] davon abhängig, ob Lieferungen oder innergemeinschaftliche Erwerbe von Kunstgegenständen durch den Urheber oder dessen Rechtsnachfolger bewirkt werden. Die Steuerermäßigung hängt davon ab, ob der Urheber oder dessen Rechtsnachfolger einen Kunstgegenstand i. S. d. Nr. 53 der Anlage 2 des UStG liefert oder innergemeinschaftlich erwirbt. Somit kommt es für die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes nach § 12 Abs. 2 Nr. 13 UStG nicht darauf an, ob der Lieferer oder innergemeinschaftliche Erwerber eines Kunstgegenstands als Freiberufler i. S. d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG anzusehen ist.

[1] Art. 36 Nr. 3 des 2. Haushaltsstrukturgesetzes v. 22.12.1981, BGBl I 1981, 1523, BStBl I 1982, 235.
[2] FG Rheinland-Pfalz v. 8.6.1989, 5 K 49/88, EFG 1989, 655; OFD Karlsruhe v. 29.2.2008, USt-Kartei S 7229 Karte 1, UR 2008, 601.
[3] Art. 10 Nr. 5 Buchst. a des Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetzes v. 26.6.2013, BGBl I 2013, 1809, BStBl I 2013, 802; Rz. 761.

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