4.5.1 Text der Vorschrift

 

Rz. 219

 
Lfd. Nr. Warenbezeichnung Zolltarif (Kapitel, Position, Unterposition)
5 Andere Waren tierischen Ursprungs, und zwar  
 
a) Mägen von Hausrindern und Hausgeflügel,
aus Position 0504 00 00
 
b) (weggefallen)
 
 
c) rohe Knochen
aus Position 0506

4.5.2 Entwicklung der Vorschrift

 

Rz. 220

Die vorstehende Fassung der Nr. 5 der Anlage 2 des UStG beruht im Wesentlichen auf Art. 1 Nr. 16 Buchst. a des Umsatzsteuer-Änderungsgesetzes 1997 v. 12.12.1996.[1] Durch dieses Gesetz wurde Buchst. b der Vorschrift gestrichen, nach der rohe Bettfedern und Daunen (aus Position 0505 des Zolltarifs) begünstigt waren. Die Änderung ist zum 1.1.1997 in Kraft getreten. Mit der Streichung der Steuerbegünstigung für rohe Bettfedern und Daunen wurde die Richtlinie 96/42/EG v. 25.6.1996 in deutsches Recht umgesetzt. Danach war die Beibehaltung der Steuerermäßigung für rohe Bettfedern und Daunen EU-rechtlich nicht mehr zulässig (§ 12 UStG Rz. 110).

Durch Art. 7 Nr. 14 des Jahressteuergesetzes 2007 (JStG 2007) v. 13.12.2006[2] ist die Liste der dem ermäßigten Steuersatz unterliegenden Gegenstände in der Anlage 2 des UStG komplett neu gefasst worden (Rz. 13). In Nr. 5 Buchst. a der Anlage 2 des UStG ist dabei der Verweis auf den Zolltarif redaktionell an die geltende Fassung des Zolltarifs[3] angepasst worden. Bisher lautete der Verweis "aus Position 0504", jetzt lautet er "aus Position 0504 00 00". Materiell-rechtliche Auswirkungen haben sich hierdurch nicht ergeben. Die Änderung ist am Tag nach der Verkündung des JStG 2007 am 19.12.2006 in Kraft getreten.[4]

Grundsätzliche Ausführungen der Verwaltung zur Abgrenzung der begünstigten Gegenstände nach Nr. 5 der Anlage 2 des UStG enthält das grundlegende BMF-Schreiben.[5]

 

Rz. 220a

Die Steuerermäßigung für Fleisch und andere Waren tierischen Ursprungs ist seit einigen Jahren politisch umstritten. Bereits im September 2017 kam ein vom Umweltbundesamt in Auftrag gegebenes Klimaschutzgutachten zu dem Ergebnis, dass der große Fleischkonsum in Deutschland, der die hohen Tierbestände fördert, wegen der damit verbundenen Ausdünstungen und Fäkalien für das Klima schädlich sei. Das Umweltbundesamt schlug deshalb bislang vergeblich vor, den ermäßigten Steuersatz für Fleisch, Wurst und Milchprodukte abzuschaffen und diese Waren dem allgemeinen Steuersatz zu unterwerfen. Im Jahr 2019 stellten Agrarpolitiker von CDU/CSU, SPD und Bündnis 90/Grüne erneut Überlegungen an, Fleischprodukte sowohl aus Klimaschutzerwägungen als auch aus Tierschutzgründen aus dem Anwendungsbereich des ermäßigten Steuersatzes herauszunehmen. Weder unterschiedliche Bundesregierungen noch die gesetzgebenden Körperschaften haben sich allerdings bislang dazu durchringen können, entsprechende Gesetzesinitiativen auf den Weg zu bringen (vgl. im Einzelnen § 12 UStG Rz. 23c).

[1] BGBl I 1996, 1851, BStBl I 1996, 1560.
[2] BGBl I 2006, 2878, BStBl I 2007, 28.
[3] Anhang 1 der Verordnung (EG) Nr. 1719/2005 der Kommission v. 27.10.2005, ABl EU 2006 Nr. L 286, 1.
[4] Art. 20 Abs. 1 des JStG 2007, a. a. O.

4.5.3 Einzelheiten der Abgrenzung

 

Rz. 221

Im Einzelnen fallen unter Nr. 5 der Anlage 2 des UStG:

 

Rz. 222

a)

Magen von Hausrindern und Hausgeflügel (aus Position 0504 00 00 des Zolltarifs).

Hierzu gehören frische, gesalzene oder getrocknete Mägen von Hausrindern (Position 0102 des Zolltarifs) und von Hausgeflügel (Position 0105 des Zolltarifs), ganz oder geteilt. Ob sie im Einzelfall tatsächlich zur menschlichen Ernährung verwendet werden, ist unbedeutend für die Begünstigung. Im Jahr 2019 hat die FDP-Bundestagsfraktion die Bundesregierung gefragt, wie sie es begründe, dass für Mägen von Hausrindern und Hausgeflügel der ermäßigte Steuersatz gelte. In ihrer Antwort führte die Bundesregierung aus, dass sich die Abgrenzung der begünstigten Gegenstände ausschließlich nach den gesetzlichen Vorgaben (Bezugnahme auf den Zolltarif) richte. Die Bundesregierung halte die Ermäßigung auch weiterhin für angemessen.[1]

Hierzu gehören nicht

  1. Därme und Blasen von Tieren (aus Position 0504 des Zolltarifs);
  2. Mägen von anderen Tieren als von Hausrindern und Hausgeflügel, auch wenn sie genießbar sind (aus Position 0504 des Zolltarifs).
 

Rz. 223

b) Rohe Bettfedern und Daunen (aus Position 0505 des Zolltarifs) (mWv 1.1.1997 weggefallen).
 

Rz. 224

c)

Rohe Knochen (aus Position 0506 des Zolltarifs).

Hierzu gehören nur Knochen im Rohzustand. Dies sind frische nicht bearbeitete Knochen, wie sie beim Schlachten anfallen. Dazu zählen insbesondere Röhrenknochen mit Mark (sog. Markknochen) und Rinderknochen ohne Mark (sog. krause Knochen), die bei der Herstellung von Suppen und Soßen Verwendung finden, auch wenn den Knochen noch geringe Mengen Fleisch anhaften. Knochen, die für technische Zwecke verwendet werden (z. B. Röhrenknochen, aus denen das Mark entfernt wurde) fallen auch darunter.

Haften den rohen Knochen jedoch größere Mengen Fleisch an und ist dieses Fleisch für die Ware charakterbestimmend, gehören sie zu Kap. 2 des Zolltarifs und fal...

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