4.41.1 Text der Vorschrift

 

Rz. 596

 
Lfd. Nr. Warenbezeichnung Zolltarif (Kapitel, Position, Unterposition)
41 D-Glucitol (Sorbit), auch mit Zusatz von Saccharin oder dessen Salzen Unterposition 2905 44 und 2106 90

4.41.2 Entwicklung der Vorschrift

 

Rz. 597

Die vorstehende Fassung der Nr. 41 der Anlage 2 des UStG beruht auf Art. 18 Nr. 20 Buchst. b des Steueränderungsgesetzes 2001 v. 20.12.2001[1], der die Nr. 41 der damaligen Anlage des UStG mWv 1.1.2002 änderte. Hierdurch wurde die geänderte Einordnung von bestimmten Süßstoffen in den Zolltarif berücksichtigt. Das bisherige Zitat "Unterposition 2824 60" wurde durch das Zitat "Unterposition 2106 90" ersetzt. Materiell-rechtliche Änderungen sollten nach Auffassung des Gesetzgebers hiermit nicht verbunden sein. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass zwar die überwiegende Zahl der Süßstoffe, die D-Sorbit mit Zusätzen von Saccharin oder dessen Salzen enthalten, in die Unterposition 2106 90 des Zolltarifs einzureihen sind, jedoch nicht alle derartigen Süßstoffe. Einige dieser Süßstoffe können weiterhin in die Unterposition 2824 60 einzureihen sein.

Grundsätzliche Ausführungen der Verwaltung zur Abgrenzung der begünstigten Gegenstände nach Nr. 41 der Anlage 2 des UStG enthält das grundlegende BMF-Schreiben.[2]

 

Rz. 598

Bis zum 31.12.1979 waren nach Nr. 41 der damaligen Anlage des UStG rohe Häute und Felle begünstigt. Die Steuerermäßigung für rohe Häute und Felle wurde durch das UStG 1980 v. 26.11.1979[3] ersatzlos gestrichen, weil die bis dahin begünstigten Erzeugnisse kaum noch in landwirtschaftlichen Betrieben anfielen und deshalb nicht mehr als landwirtschaftliche Erzeugnisse angesehen werden konnten. Die Begünstigung war somit von der gesetzgeberischen Konzeption, die der Liste der dem ermäßigten Steuersatz unterliegenden Gegenstände zugrunde liegt (Rz. 19ff.), nicht mehr gedeckt. Außerdem werden rohe Häute und Felle fast ausschließlich an zum Vorsteuerabzug berechtigte Unternehmer geliefert, sodass die bisherige Steuerbegünstigung vom belastungsmäßigen Ergebnis kaum Bedeutung hatte.

[1] BGBl I 2001, 3794, BStBl I 2002, 4.
[3] BGBl I 1979, 1953, BStBl I 1979, 654.

4.41.3 Einzelheiten der Abgrenzung

 

Rz. 599

Unter Nr. 41 der Anlage 2 des UStG fallen nur die in den Unterpositionen 2905 44 (D-Glucitol bzw. Sorbit) und 2106 90 (Sorbit mit Zusatz von Saccharin oder dessen Salzen) des Zolltarifs aufgeführten Erzeugnisse.

 

Rz. 600

Hierzu gehören

  1. D-Glucitol (Sorbit) der Unterposition 2905 44 des Zolltarifs. Sorbit ist ein sechswertiger aliphatischer (Zucker-)Alkohol in Form eines weißen, kristallinen, hygroskopischen Pulvers, das gewöhnlich durch Hydrieren von Glucose oder Invertzucker gewonnen wird. Sorbit kommt u. a. in den Früchten des Vogelbeerbaums vor und wird in der Riechmittelindustrie zum Herstellen von Ascorbinsäure (in der Medizin gebraucht) verwendet. Außerdem wird Sorbit zum Herstellen grenzflächenaktiver Stoffe, als Ersatz für Glycerin, als Feuchthaltemittel usw. und in der Diabetikerdiät als Zuckerersatz (Zuckeraustauschstoff) verwendet. Wegen seiner Eigenschaft als Zuckeraustauschstoff gehört er ab 1.1.1980 als D-Sorbit zu den steuerbegünstigten Gegenständen. Hierher gehören nur isolierte chemisch einheitliche organische Verbindungen, auch wenn sie Verunreinigungen enthalten;
  2. D-Glucitol (Sorbit) mit Zusatz von Saccharin oder dessen Salzen (Unterposition 2106 90 des Zolltarifs). Die hierzu gehörenden Sorbit-Sirupe enthalten auch andere Polyole. Der Gehalt an D-Glucitol beträgt im Allgemeinen, bezogen auf die Trockenmasse, 60 bis 80 %. Erzeugnisse dieser Art werden durch Hydrieren von Glucosesirup mit hohem Disaccharid- und Polysaccharidgehalt hergestellt, jedoch ohne Isolierungsprozess. Sie haben die Eigenschaft, sehr schwer kristallierbar zu sein, und werden in einer Vielzahl von Industrien verwendet (z. B. für Lebensmittel – insbesondere diätetische –, für Kosmetika oder Arzneiwaren, Kunststoffe, Textilien). Saccharin ist ein künstlicher Süßstoff, dessen Süßkraft rund 500-mal größer ist als die des Rohrzuckers. Wegen der Eigenschaft als Zuckeraustauschstoff auf der Grundlage von D-Sorbit (sorbithaltige Zubereitungen), die im Allgemeinen als Süßstoffe bezeichnet werden und zu den diätetischen Lebensmitteln gehören, sind derartige Erzeugnisse seit dem 1.1.1985 in die Steuerermäßigung einbezogen worden. Zur Abgrenzung dieser Erzeugnisse von den Lebensmittelzubereitungen der Position 2106 des Zolltarifs (begünstigt nach Nr. 33 der Anlage 2 des UStG, Rz. 517ff.) wird auf die BFH-Rechtsprechung hingewiesen.[1]

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