Rz. 562

Die vorstehende Fassung der Nr. 37 der Anlage 2 des UStG beruht auf der Neufassung der Anlage zur Anpassung an den Gemeinsamen Zolltarif durch Art. 1 Nr. 3 der Verordnung zur Änderung des UStG und der UStDV v. 7.3.1988[1] und gilt seit dem 1.1.1988 (Rz. 88f.). Materiell-rechtlich entspricht sie der bis zum 31.12.1987 geltenden Fassung der Nr. 32 der Anlage des UStG.

Grundsätzliche Ausführungen der Verwaltung zur Abgrenzung der begünstigten Gegenstände nach Nr. 37 der Anlage 2 des UStG enthält das grundlegende BMF-Schreiben.[2]

 

Rz. 563

Im Entwurf eines Gesetzes zum Abbau von Steuervergünstigungen und Ausnahmeregelungen v. 20.11.2002[3] war u. a. vorgesehen, die Nr. 23 der damaligen Anlage des UStG, wonach bestimmtes Tierfutter begünstigt ist, aufzuheben und die Steuerermäßigung nach Nr. 37 der damaligen Anlage des UStG nur noch auf Hunde- und Katzenfutter in Aufmachungen für den Einzelverkauf zu beschränken. Die Bundesregierung hatte die Aufhebung der Steuerermäßigung für diese Erzeugnisse mit dem Abbau von Steuervergünstigungen im Umsatzsteuerrecht und gleichzeitig mit einer Steuervereinfachung sowie der Sicherung der Steuerbasis begründet.[4] Von der Besteuerung dieser Produkte mit dem allgemeinen Steuersatz wären insbesondere Land- und Forstwirte, die die Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG anwenden, betroffen gewesen. Diesem Gesetzentwurf hat allerdings der Bundesrat die Zustimmung verweigert, sodass er nicht Gesetz geworden ist.

[1] BGBl I 1988, 204, BStBl I 1988, 117.
[3] Steuervergünstigungsabbaugesetz – StVergAbG –, BT-Drs. 15/119, BR-Drs. 866/02.
[4] Widmann, UR 2003, 9.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge