Rz. 370

Unter Nr. 18 der Anlage 2 des UStG fallen alle Waren der Positionen 1201 00 bis 1208 des Zolltarifs. Dies sind insbesondere Samen und Früchte, aus denen i. d. R. durch Pressen oder mit Lösemitteln Fette oder Öle zu Speise- oder technischen Zwecken gewonnen werden. Dabei ist es unerheblich, ob sie tatsächlich zu diesem Zweck, zur Aussaat oder zu einem anderen Zweck bestimmt sind. Sie können ganz, zerkleinert, enthülst oder geschält, auch einer leichten Wärmebehandlung unterzogen sein, vorausgesetzt, dass diese Behandlung den Charakter als natürliches Erzeugnis nicht ändert.

 

Rz. 371

Hierzu gehören nicht

  1. Erzeugnisse der Positionen 0801 und 0802 des Zolltarifs, z. B. Kokosnüsse, Paranüsse, Kaschu-Nüsse und andere Schalenfrüchte, die aber unter Nr. 11 der Anlage 2 des UStG fallen (Rz. 297);
  2. Oliven (Kap. 7 oder 20 des Zolltarifs), die je nach Beschaffenheit aber unter Nr. 10 oder 32 der Anlage 2 des UStG fallen können (Rz. 283 und Rz. 495);
  3. bestimmte andere Früchte und Samen, aus denen zwar Öl gewonnen werden kann, die jedoch hauptsächlich anderen Zwecken dienen, z. B. Aprikosen-, Pfirsich- und Pflaumenkerne (Position 1212 des Zolltarifs), die aber unter Nr. 22 der Anlage 2 des UStG fallen (Rz. 410);
  4. feste Rückstände aus der Gewinnung pflanzlicher Fette sowie Öle von Ölsaaten oder ölhaltigen Früchten (Kap. 23 des Zolltarifs), die aber unter Nr. 37 der Anlage 2 des UStG fallen (Rz. 570).

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