Rz. 369

Die vorstehende Fassung der Nr. 18 der Anlage 2 des UStG beruht im Wesentlichen auf der Neufassung der Anlage zur Anpassung an den Gemeinsamen Zolltarif durch Art. 1 Nr. 3 der Verordnung zur Änderung des UStG und der UStDV v. 7.3.1988[1] und gilt seit dem 1.1.1988 (Rz. 88f.).

Geringfügige redaktionelle Änderungen (das Wort "Ölsaaten" wurde durch das Wort "Ölsamen" ersetzt) erfuhr die Vorschrift durch Art. 9 Nr. 16 des Steuerbereinigungsgesetzes 1999 v. 22.12.1999.[2] Es handelte sich lediglich um die Anpassung des Wortlauts der Vorschrift an den geltenden Zolltarif ohne materiell-rechtliche Auswirkung. Die Änderung trat am 1.1.2000 in Kraft.[3]

Außerdem ist durch Art. 7 Nr. 14 des Jahressteuergesetzes 2007 (JStG 2007) v. 13.12.2006[4] die Liste der dem ermäßigten Steuersatz unterliegenden Gegenstände in der Anlage 2 des UStG komplett neu gefasst worden (Rz. 13). In Nr. 18 der Anlage 2 des UStG ist dabei der Verweis auf den Zolltarif redaktionell an die geltende Fassung des Zolltarifs[5] angepasst worden. Bisher lautete der Verweis "Positionen 1201 bis 1208", jetzt lautet er "Positionen 1201 00 bis 1208". Materiell-rechtliche Auswirkungen haben sich hierdurch nicht ergeben. Die Änderung ist am Tag nach der Verkündung des JStG 2007 am 19.12.2006 in Kraft getreten.[6]

Grundsätzliche Ausführungen der Verwaltung zur Abgrenzung der begünstigten Gegenstände nach Nr. 18 der Anlage 2 des UStG enthält das grundlegende BMF-Schreiben.[7]

[1] BGBl I 1988, 204, BStBl I 1988, 117.
[2] BGBl I 1999, 2601, BStBl I 2000, 12.
[3] Art. 28 Abs. 1 des Steuerbereinigungsgesetzes 1999 v. 22.12.1999, a. a. O.
[4] BGBl I 2006, 2878, BStBl I 2007, 28.
[5] Anhang 1 der Verordnung (EG) Nr. 1719/2005 der Kommission v. 27.10.2005, ABl EU 2006 Nr. L 286, 1.
[6] Art. 20 Abs. 1 des JStG 2007 v. 13.12.2006, a. a. O.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge