Rz. 360
Die vorstehende Fassung der Nr. 16 der Anlage 2 des UStG beruht im Wesentlichen auf der Neufassung der Anlage zur Anpassung an den Gemeinsamen Zolltarif durch Art. 1 Nr. 3 der Verordnung zur Änderung des UStG und der UStDV v. 7.3.1988[1] und gilt seit dem 1.1.1988 (Rz. 88f.).
Geringfügige redaktionelle Änderungen (Pulver von getrockneten Hülsenfrüchten wird gesondert genannt) erfuhr die Vorschrift durch Art. 9 Nr. 16 des Steuerbereinigungsgesetzes 1999 v. 22.12.1999.[2] Es handelte sich lediglich um die Anpassung des Wortlauts der Vorschrift an den geltenden Zolltarif ohne materiell-rechtliche Auswirkung. Die Änderung trat am 1.1.2000 in Kraft.[3]
Grundsätzliche Ausführungen der Verwaltung zur Abgrenzung der begünstigten Gegenstände nach Nr. 16 der Anlage 2 des UStG enthält das grundlegende BMF-Schreiben.[4]
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