Rz. 112

Die unentgeltliche Übertragung (Schenkung) einer Fotovoltaikanlage z. B. auf ein Kind im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge ist nach § 3 Abs. 1b UStG einer Lieferung gleichgestellt. Werden vor dem 1.1.2023 erworbene und voll dem Unternehmensvermögen zugeordnete Fotovoltaikanlagen im Jahr 2023 oder später vom bisherigen Betreiber an einen neuen Betreiber unentgeltlich übertragen (verschenkt) und führt der Beschenkte die Stromeinspeisung in das öffentliche Netz fort, handelt es sich regelmäßig um eine nichtsteuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen i. S. d. § 1 Abs. 1a UStG. Der Beschenkte hat zwar eine Fotovoltaikanlage ohne USt erworben, jedoch nicht zum Nullsteuersatz. Der Beschenkte tritt in diesem Fall in die Rechtsstellung des Schenkers ein und führt dessen Vorsteuerberichtigungszeitraum fort (§ 15a Abs. 10 UStG).

Ist der Beschenkte allerdings Kleinunternehmer i. S. d. § 19 UStG, führt der Wechsel der Besteuerungsart innerhalb des maßgeblichen Berichtigungszeitraums von 5 Jahren (Auf-Dach-Anlagen) bzw. 10 Jahren (dachintegrierte Anlagen) bei diesem zu einer Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG (§ 15a Abs. 7 UStG).[1]

In einem solchen Fall muss der Beschenkte den seinerzeit vom Schenker in Anspruch genommenen Vorsteuerabzug aus der Anschaffung der Fotovoltaikanlage nach § 15a UStG anteilig an das Finanzamt zurückzahlen (Rz. 108). Dies kann vermieden werden, wenn der Beschenkte nach § 19 Abs. 2 UStG zur Regelbesteuerung optiert. In diesem Fall muss der Beschenkte den in das öffentliche Stromnetz eingespeisten Strom als Lieferung und den dezentral (privat) verbrauchten Strom als unentgeltliche Wertabgabe zum allgemeinen Steuersatz von 19 % versteuern. Sobald die Bindungsfrist von fünf Jahren nach § 19 Abs. 2 S. 2 UStG und der Vorsteuerberichtigungszeitraum von 5 bzw. 10 Jahren abgelaufen ist, kann der Beschenkte die Kleinunternehmerregelung anwenden, ohne dass dies für ihn nachteilige finanzielle Konsequenzen hat.

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