7.1 Sonstige Betriebe, die Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen ausführen

 

Rz. 39

Die befristete Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG betrifft nicht nur die klassische Gastronomie und Hotellerie (Restaurants, Gaststätten, Hotels, Kantinen), sondern gilt für alle Betriebe, die Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen ausführen. Dies sind z. B. Imbissbetriebe, Würstchen-, Fisch- und Frittenbuden, Salatbars, Caterer, Party-Service-Betriebe, Cafés, Eiscafés, Bäckereien, Konditoreien, Metzgereien. Daneben kommt die befristete Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auch für die Verpflegungsdienstleistungen in Schulen (z. B. durch Schulvereine abgegebenes Schulessen), Kindertagesstätten, Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen und Mahlzeitendiensten ("Essen auf Rädern") in Betracht. Soweit diese Betriebe bislang begünstigte Speisenlieferungen ausgeführt haben (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG Rz. 61ff.), bleibt es bei der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes von 5 % (zweites Halbjahr 2020) bzw. 7 % (ab 1.1.2021) auf diese Lieferungen. Soweit diese Betriebe vor dem 1.7.2020 jedoch sonstige Leistungen (Restaurant- oder Verpflegungsdienstleistungen) zum allgemeinen Steuersatz ausgeführt haben (zu den Einzelheiten der Abgrenzung vgl. § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG Rz. 61ff.), kommen sie nun befristet in der Zeit vom 1.7.2020 bis 31.12.2023 in den Genuss der Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG.

7.2 Haupt- und Nebenleistungen

 

Rz. 40

Soweit Betriebe bis 30.6.2020 Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen zum allgemeinen Steuersatz ausgeführt haben, brauchte nicht weiter untersucht zu werden, ob weitere Leistungen dieser Betriebe für ihre Kunden als Haupt- oder Nebenleistungen zu beurteilen waren, weil ja sämtliche Leistungen dem allgemeinen Steuersatz unterlagen. In der Zeit vom 1.7.2020 bis 31.12.2023 müssen die von solchen Betrieben angebotenen einzelnen Leistungen darauf untersucht werden, ob es sich um Nebenleistungen zu den dem ermäßigten Steuersatz unterliegenden Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen handelt. In diesem Fall würden die Nebenleistungen das umsatzsteuerliche Schicksal der Hauptleistung "Speisenabgabe" teilen und ebenfalls dem befristet geltenden ermäßigten Steuersatz unterliegen. Sind die weiteren Leistungen dagegen als Hauptleistungen anzusehen, müssen sie selbstständig umsatzsteuerlich beurteilt werden und würden dann in der Regel – mangels Ermäßigungstatbestands in § 12 Abs. 2 UStG – dem allgemeinen Steuersatz unterliegen.

 

Rz. 41

Allgemein liegen Nebenleistungen vor, wenn sie im Vergleich zu der Hauptleistung nebensächlich sind, mit der Hauptleistung eng – im Sinne einer wirtschaftlich gerechtfertigten Abrundung und Ergänzung – zusammenhängen und üblicherweise in ihrem Gefolge vorkommen. Davon ist insbesondere auszugehen, wenn die Leistung für den Leistungsempfänger keinen eigenen Zweck, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptleistung des Leistenden unter optimalen Bedingungen in Anspruch nehmen zu können.[1]

[1] Abschn. 3.10 Abs. 5 UStAE unter Hinweis auf die einschlägige BFH-Rechtsprechung.

7.3 Party-Service-Betriebe mit großer Leistungspalette

 

Rz. 42

Die Frage von Haupt- und Nebenleistungen stellt sich bei einem Party-Service-Betrieb, der seinen Kunden z. B. für eine Geburtstagsfeier, eine Betriebsveranstaltung usw. ein sog. Rundum-Sorglos-Paket zur Verfügung stellt. Hierzu kann eine ganze Palette unterschiedlicher Leistungen gehören, z. B. Anlieferung und Aufbau eines kalt/warmen Buffets, die Gestellung von Personal für die Ausgabe der Speisen und Getränke, die leihweise Überlassung von Geschirr und Bestecken sowie von Tischen und Stühlen, die leihweise Überlassung sowie der Auf- und Abbau von Partyzelten, die Gestellung von Tontechnik (Aufbau und Betrieb einer Lautsprecher- bzw. Musikanlage) und ggf. weitere Leistungen.

Auf den Bereich des Party-Service bezogen ist es m. E. vertretbar, die Gestellung von Geschirr, Personal für die Speisenausgabe und die Gestellung von Tischen und Stühlen bzw. Bänken als Nebenleistungen zur Hauptleistung "Speisenabgabe" anzusehen. Dies dürfte auch gelten, wenn hierfür ein besonderes Entgelt verlangt wird.[1] In diesem Fall unterliegt die Gesamtleistung in der Zeit vom 1.7.2020 bis 31.12.2020 dem ermäßigten Steuersatz von 5 %, in der Zeit vom 1.1. bis 31.12.2023 dem ermäßigten Steuersatz von 7 %.

Die Zurverfügungstellung von Tontechnik (Lautsprecher- und Musikanlage) und von Partyzelten (inklusive oder exklusive deren Auf- und Abbau) kann jedoch m. E. nicht als Abrundung der Speisenabgabe betrachtet werden. Derartige Leistungen dürften als eigene Hauptleistungen dem allgemeinen Steuersatz unterliegen.

Mit dem Auslaufen der Steuerermäßigung für die Speisenabgabe innerhalb von Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen zum 31.12.2023 kann der ermäßigte Steuersatz von 7 % für die Speisenabgabe von Party-Service-Betrieben ab 1.1.2024 nur gewährt werden, wenn diese nach den allgemeinen Abgrenzungskriterien von Lieferungen und sonstigen Leistungen als Nahrungsmittellieferung zu beurteilen ist (Rz. 13f., § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG Rz. 61ff.).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge