Rz. 39

Die befristete Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG betrifft nicht nur die klassische Gastronomie und Hotellerie (Restaurants, Gaststätten, Hotels, Kantinen), sondern gilt für alle Betriebe, die Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen ausführen. Dies sind z. B. Imbissbetriebe, Würstchen-, Fisch- und Frittenbuden, Salatbars, Caterer, Party-Service-Betriebe, Cafés, Eiscafés, Bäckereien, Konditoreien, Metzgereien. Daneben kommt die befristete Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auch für die Verpflegungsdienstleistungen in Schulen (z. B. durch Schulvereine abgegebenes Schulessen), Kindertagesstätten, Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen und Mahlzeitendiensten ("Essen auf Rädern") in Betracht. Soweit diese Betriebe bislang begünstigte Speisenlieferungen ausgeführt haben (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG Rz. 61ff.), bleibt es bei der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes von 5 % (zweites Halbjahr 2020) bzw. 7 % (ab 1.1.2021) auf diese Lieferungen. Soweit diese Betriebe vor dem 1.7.2020 jedoch sonstige Leistungen (Restaurant- oder Verpflegungsdienstleistungen) zum allgemeinen Steuersatz ausgeführt haben (zu den Einzelheiten der Abgrenzung vgl. § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG Rz. 61ff.), kommen sie nun befristet in der Zeit vom 1.7.2020 bis 31.12.2023 in den Genuss der Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG.

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