Rz. 273

Zur Bemessungsgrundlage der EUSt gehören nach § 11 Abs. 3 Nr. 3 und 4 UStG u. a. die auf den Gegenstand entfallenden Beförderungskosten bis zum ersten und ggf. einem weiteren Bestimmungsort im Unionsgebiet. Da EUSt nur für die Einfuhr im Inland anfällt (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG), bedeutet die Regelung des § 11 Abs. 3 Nr. 3 UStG, dass die Beförderungskosten bis zum betreffenden inländischen Bestimmungsort dem Zollwert – soweit noch nicht enthalten – hinzuzurechnen sind. Die Vorschrift enthält einen eigenständigen Beförderungskostenbegriff, der sich nicht mit dem zollwertrechtlichen decken muss (Rz. 283). Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die in Art. 71 Abs. 1 Buchst. e UZK aufgeführten Beförderungskostenarten den von § 11 Abs. 3 Nr. 3 und 4 UStG erfassten entsprechen. Dabei ist nicht von dem engeren Beförderungskostenbegriff des Art. 71 Abs. 1 Buchst. e i UZK auszugehen. Von den Beförderungskosten werden demnach auch die Versicherungskosten, Ladekosten und Kosten der Warenbehandlung während der Beförderung umfasst. Deshalb wird der EUSt-Bemessung bis zum Ort des Verbringens in das Zollgebiet der Union der Zollwert zugrunde gelegt, dem die Beförderungskosten bis zum ersten bzw. einem weiteren Bestimmungsort im Inland hinzuzurechnen sind. Anders verhält es sich bei der EUSt-Bemessung von veredelten Waren nach § 11 Abs. 2 UStG, für die ausschließlich die Hinzurechnungsbeträge nach Abs. 3 gelten.

 

Rz. 274

Durch die Einbeziehung der Beförderungskosten bis zum ersten oder einem weiteren inländischen Bestimmungsort wird die Besteuerung inländischer Leistungen, die sich auf den eingeführten Gegenstand beziehen, mit diesem umsatzsteuerlich erfasst und nicht gesondert vorgenommen. Diese Leistungen werden im Gegenzug von § 4 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG von der inländischen USt befreit. Diese beiden Umsatzsteuerbestimmungen sind Verzahnungsvorschriften zwischen den Umsätzen der Einfuhr und inländischen Leistungen, die sämtliche Kosten von dem Verbringen bis zu dem inländischen Ort, an dem der eingeführte Gegenstand erstmalig zur "Ruhe" kommt, der Bemessungsgrundlage der EUSt zuschlagen. Dadurch wird erreicht, dass die Leistungen für die in den Preis der Ware eingehenden Kosten bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Einfuhr beendet ist, auch den für den eingeführten Gegenstand geltenden Steuersätzen unterliegen. Diese Art der Besteuerung verhindert eine Diskriminierung eingeführter gegenüber inländischen Waren.

 

Rz. 275

Dem Steuergegenstand der EUSt entsprechend (Einfuhr aus dem Drittlandsgebiet im Inland) werden nur solche Beförderungen von § 11 Abs. 3 Nr. 3 und 4 UStG erfasst, die in das Unionsgebiet erfolgen, d. h. die im Drittlandsgebiet beginnen und im Inland enden. Daher scheiden von vornherein Beförderungen aus, deren Anfang und Ende im Inland liegen und das Drittlandsgebiet nur im Wege der Durchfuhr berührt wird. Beförderungen aus oder über in § 1 Abs. 3 UStG genannte Gebiete, die zwar zum Unionsgebiet gehören, werden ebenfalls von § 11 Abs. 3 Nr. 3 und 4 UStG erfasst, wenn die Gegenstände aus dem Drittlandsgebiet eingeführt werden; diese werden, solange sie sich in den in § 1 Abs. 3 UStG genannten Gebieten befinden, noch nicht als ins Inland eingeführt behandelt; erst mit dem Verbringen in das Inland i. S. v. § 1 Abs. 2 S. 1 UStG entsteht die EUSt, die die Bemessungsvorschrift des § 11 UStG auslöst.

 

Rz. 276

Mit § 11 Abs. 3 Nr. 3 UStG werden sämtliche Beförderungsstrecken vom Verbringen in das Unionsgebiet bis zum ersten inländischen Bestimmungsort ebenso erfasst wie sämtliche davorliegenden Beförderungsstrecken vom Lieferanten bis zum Ort des Verbringens in das Unionsgebiet. Letztere Beförderungskosten sind im Zollwert der eingeführten Waren enthalten (Rz. 104ff.). Die Vorschrift des § 11 Abs. 3 Nr. 3 UStG ermöglicht die Einbeziehung sowohl der inländischen Beförderungskosten (§ 3b UStG) als auch derjenigen, die vom Ort des Verbringens in das Unionsgebiet bis zur Einfuhr in das Inland entstehen. Soweit die EUSt nach § 11 Abs. 2 UStG bemessen wird, bildet § 11 Abs. 3 Nr. 3 UStG die Rechtsgrundlage, auch die Beförderungskosten bis zum Ort des Verbringens in das Unionsgebiet in die Bemessungsgrundlage der EUSt einzubeziehen.

 

Rz. 277

Unter dem ersten Bestimmungsort in der Union ist der Ort zu verstehen, an dem der grenzüberschreitende Beförderungsverkehr (§ 3b Abs. 1 S. 3 UStG) oder die Beförderung im internationalen Eisenbahnverkehr im Inland endet. Dieser Ort ergibt sich regelmäßig aus den Frachtpapieren.

 

Rz. 278

Steht im Zeitpunkt der EUSt-Entstehung (das ist i. d. R. der Zeitpunkt, in dem die Gegenstände zum freien Verkehr abgefertigt werden) ein weiterer Bestimmungsort, der im Inland liegt, fest, gehören die Beförderungskosten bis zu diesem Ort zur Bemessungsgrundlage der EUSt (§ 11 Abs. 3 Nr. 4 UStG). Diese Vorschrift wurde aufgrund von Art. 1 Nr. 2 der Zweiten Umsatzsteuer-Vereinfachungs-Richtlinie durch Art. 20 Nr. 11 des Jahressteuergesetzes 1996 (BGBl I 1995, 1250; BStBl I 1995, 438) geändert. Nac...

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