Rz. 260

Hinzuzurechnen zum Zollwert oder Veredelungsentgelt sind die im Ausland für den eingeführten Gegenstand geschuldeten Beträge an Einfuhrabgaben, Steuern und sonstigen Abgaben. Der frühere Begriff "Eingangsabgaben" ist durch den im EU-Recht (UZK) und in § 1 Abs. 1 S. 3 Zollverwaltungsgesetz seit 1994 verwendeten Begriff "Einfuhrabgaben" ersetzt worden (Art. 20 Nr. 11 des Gesetzes v. 21.12.1993, BGBl I 1993, 310). Mit dem Steueränderungsgesetz 2003 v. 15.12.2003 (BGBl I 2003, 2645; BStBl I 2003, 710) wurde der Begriff "Ausland" anstelle des Textes "außerhalb der in § 1 Abs. 1 Nr. 4 bezeichneten Gebiete" gesetzt, um die Vorschrift an den geänderten Einfuhrbegriff anzupassen.[1] Zum tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Kaufpreis (Art. 70 UZK) bzw. zum Veredelungsentgelt (§ 11 Abs. 2 UStG) gehören sämtliche im Ausland, d. h. auch in einem anderen Mitgliedstaat der Union für die eingeführten Gegenstände geschuldeten Einfuhrabgaben, Steuern und sonstigen Abgaben. Es sind dies nicht nur Abgaben, die dem Abnehmer direkt oder indirekt in Rechnung gestellt werden oder die anlässlich der Ausfuhr entstehen (z. B. Ausfuhrabgaben), sondern allgemein sämtliche auf den Gegenständen ruhende Abgaben (z. B. Kraftfahrzeugsteuer[2]). "Geschuldet" bedeutet, dass die Abgaben noch nicht entrichtet sein müssen. Da Buchst. a die "für die eingeführten Gegenstände" geschuldeten Abgaben erfasst, kommt es nicht darauf an, wer diese Abgaben schuldet, z. B. Importeur, Gesamtschuldner oder Dritter.

 

Rz. 261

Es werden keine Ermittlungen angestellt, ob der Rechnungspreis kalkulatorisch die ausländischen Abgaben beinhaltet oder nicht. Kommt es zu Nachbelastungen für bereits unbedingt entstandene Abgaben, sind diese in die Bemessungsgrundlage mit einzubeziehen. Nachträgliche Änderungssteuerbescheide für die EUSt ergehen nicht bei zum Vorsteuerabzug Berechtigten. In der Praxis erlangt die Bestimmung Bedeutung, wenn Einführer mit Abgaben im Drittlandsgebiet belastet bleiben, die vermeidbar gewesen wären, z. B. wenn eine Ware über Drittländer eingeführt werden oder wenn die Rückerstattung bei der Ausfuhr ausgeschlossen ist oder nicht in Anspruch genommen worden ist. Die Bestimmung stellt sicher, dass bei steuerfreien Einfuhren, z. B. im Reiseverkehr, die eingeführten Waren nicht doppelt entlastet werden, nämlich einmal bei der Ausfuhr und noch einmal bei der Einfuhr.

[1] Gesetzesbegr. in BT-Drs. 15/1562.

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