Entscheidungsstichwort (Thema)

Bemessungsgrundlage, Einbeziehung von Kfz-Steuer, Lieferung eines Kfz, Kfz-Steuer als Teil der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage

 

Leitsatz (amtlich)

Eine Steuer wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Kraftfahrzeugsteuer (imposto sobre veículos), deren Entstehungstatbestand unmittelbar mit der Lieferung eines Fahrzeugs zusammenhängt, das in den Anwendungsbereich dieser Steuer fällt, und die vom Lieferer des betreffenden Fahrzeugs entrichtet wird, fällt unter den Ausdruck „Steuern, Zölle, Abschöpfungen und Abgaben“ im Sinne von Art. 78 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem und ist in Anwendung dieser Bestimmung in die Bemessungsgrundlage der Mehrwertsteuer auf die Lieferung des genannten Fahrzeugs einzubeziehen.

 

Normenkette

EGRL 112/2006 Art. 78 Abs. 1

 

Beteiligte

Lidl & Companhia

Fazenda Pública

 

Verfahrensgang

Supremo Tribunal Administrativo (Portugal) (Urteil vom 27.01.2010; Abl.EU 2010, Nr. C 113/37)

 

Tatbestand

„Steuerrecht ‐ Richtlinie 2006/112/EG ‐ Mehrwertsteuer ‐ Besteuerungsgrundlage ‐ Steuer auf die Herstellung, Montage, Zulassung oder Einfuhr von Kraftfahrzeugen“

In der Rechtssache C-106/10

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Supremo Tribunal Administrativo (Portugal) mit Entscheidung vom 27. Januar 2010, beim Gerichtshof eingegangen am 25. Februar 2010, in dem Verfahren

Lidl & Companhia

gegen

Fazenda Pública,

Beteiligter:

Ministério Público,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Siebte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten D. Šváby (Berichterstatter) sowie der Richter G. Arestis und J. Malenovský,

Generalanwältin: V. Trstenjak,

Kanzlerin: A. Impellizzeri, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 5. Mai 2011,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

‐ der Lidl & Companhia, vertreten durch M. Lourenço und I. Ramos, advogados,

‐ der Fazenda Pública, vertreten durch N. Severino, advogado,

‐ der portugiesischen Regierung, vertreten durch L. Fernandes und R. Laires als Bevollmächtigte,

‐ der Europäischen Kommission, vertreten durch M. Afonso als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung der Generalanwältin ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 78 Abs. 1 Buchst. a und Art. 79 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1, und Berichtigung ABl. 2007, L 335, S. 60).

Rz. 2

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Lidl & Companhia und der Fazenda Pública (Fiskus) über die Einbeziehung der Kraftfahrzeugsteuer (imposto sobre veículos, im Folgenden: ISV) auf den Kauf zweier Kraftfahrzeuge von einer portugiesischen Gesellschaft, die Kraftfahrzeuge einführt, in die Bemessungsgrundlage der Mehrwertsteuer.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Rz. 3

Art. 73 der Richtlinie 2006/112 bestimmt:

„Bei der Lieferung von Gegenständen und Dienstleistungen, die nicht unter die Artikel 74 bis 77 fallen, umfasst die Steuerbemessungsgrundlage alles, was den Wert der Gegenleistung bildet, die der Lieferer oder Dienstleistungserbringer für diese Umsätze vom Erwerber oder Dienstleistungsempfänger oder einem Dritten erhält oder erhalten soll, einschließlich der unmittelbar mit dem Preis dieser Umsätze zusammenhängenden Subventionen.“

Rz. 4

Art. 78 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie sieht vor:

„In die Steuerbemessungsgrundlage sind folgende Elemente einzubeziehen:

a) Steuern, Zölle, Abschöpfungen und Abgaben mit Ausnahme der Mehrwertsteuer selbst“.

Rz. 5

In Art. 79 der Richtlinie heißt es:

„In die Steuerbemessungsgrundlage sind folgende Elemente nicht einzubeziehen:

c) Beträge, die ein Steuerpflichtiger vom Erwerber oder vom Dienstleistungsempfänger als Erstattung der in ihrem Namen und für ihre Rechnung verauslagten Beträge erhält und die in seiner Buchführung als durchlaufende Posten behandelt sind.

Der Steuerpflichtige muss den tatsächlichen Betrag der in Absatz 1 Buchstabe c genannten Auslagen nachweisen und darf die Mehrwertsteuer, die auf diese Auslagen gegebenenfalls erhoben worden ist, nicht als Vorsteuer abziehen.“

Rz. 6

Art. 83 der Richtlinie 2006/112 bestimmt:

„Beim innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen setzt sich die Steuerbemessungsgrundlage aus denselben Elementen zusammen wie denen, die zur Bestimmung der Steuerbemessungsgrundlage für die Lieferung derselben Gegenstände innerhalb des Gebiets des Mitgliedstaats gemäß Kapitel 2 dienen. …“

Nationales Recht

Die Mehrwertsteuerregelung

Rz. 7

Art. 16 des Mehrwertsteuergesetzes (Código do Imposto sobre o Valor Acrescentado, im Folgenden: CIVA) bestimmt:

„(1) Unbeschadet des Abs. 2 entspricht die Steuerbemessungsgrundlage bei der Lieferung von Gegenständen und Dienstleistungen dem Wert der vom Erwerber oder Dienstleistungsempfänger oder einem Dritten erhaltenen oder zu erhaltenden Gegenleistu...

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