Rz. 135

Liegen hinsichtlich des Kaufgeschäfts oder des Kaufpreises Bedingungen vor oder sind vom Käufer Leistungen zu erbringen, deren Wert im Hinblick auf die zu bewertende Ware nicht bestimmt werden kann, muss die Bewertungsmethode nach Art. 70 UZK ausscheiden. Lässt sich dagegen ihr Wert bestimmen, gilt dieser Wert als eine mittelbare Zahlung des Käufers an den Verkäufer und als Teil des tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises (Art. 133 UZK-DVO).

 

Rz. 136

Eine Bedingung i. S. d. Art. 70 Abs. 3 Buchst. b UZK liegt bei Kopplungs- und Kompensationsgeschäften vor, z. B. wenn der Käufer für die gelieferte Ware auch andere Waren in bestimmter Menge abnehmen muss, wenn der Preis davon abhängt, dass der Käufer dem Verkäufer andere Waren verkauft, oder wenn der Käufer einen Teil der weiterverarbeiteten Ware dem Verkäufer zu liefern hat. Ein Kompensationsrabatt gehört zum Transaktionswert, darf also nicht vom Kaufpreis abgezogen werden.[1]

 

Rz. 137

Bedingungen und Leistungen bezüglich Erzeugung und Absatz der gelieferten Waren werden nicht von Art. 70 Abs. 3 Buchst. b UZK erfasst. Art. 129 Abs. 2 UZK-DVO 70 stellt klar, dass Tätigkeiten des Käufers hinsichtlich des Absatzes nicht als mittelbare Zahlungen anzusehen sind (Rz. 73). Handelt es sich um Bedingungen und Leistungen, die sich auf die Erzeugung der eingeführten Waren beziehen, wird der Transaktionswert nach Art. 71 UZK berichtigt.[2]

 

Rz. 138

Die Zollverwaltung stellt hinsichtlich des Werts der Bedingungen oder der zusätzlichen Leistungen nur dann Ermittlungen an, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls und nach pflichtgemäßem Ermessen ohne unzumutbaren Verwaltungsaufwand Erfolg versprechend erscheinen; bei der Anwendung der Vorschrift wird kein strenger Maßstab angelegt (DV Zollwert Abs. 23).

[1] BFH v. 5.4.1990, VII R 34/88, BFHE 161, 213; a. A. FG München v. 10.2.1988, III 207/81 Z, EFG 1988, 499.
[2] Zur Anerkennung von Globalentgelten s. EuGH v. 18.4.1991, Rs. 79/89, HFR 1991, 439.

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