Rz. 140

Der gezahlte oder zu zahlende Preis ist unter der Voraussetzung anzuerkennen, dass Käufer und Verkäufer nicht miteinander verbunden sind. Liegt jedoch Verbundenheit vor, kann der Kaufpreis als Transaktionswert trotzdem anerkannt werden, wenn die Verbundenheit den Preis nicht beeinflusst hat.

 

Rz. 141

Käufer und Verkäufer gelten nur dann als verbunden (Art. 127 Abs. 1 UZK-DVO), wenn

  1. sie leitende Angestellte oder Direktoren im Unternehmen der anderen Person sind,
  2. sie sich in einem Arbeitgeber/Arbeitnehmerverhältnis zueinander befinden,
  3. sie Teilhaber oder Gesellschafter von Personengesellschaft sind,
  4. eine dritte Person unmittelbar oder mittelbar 5 % oder mehr der im Umlauf befindlichen stimmberechtigten Anteile oder Aktien beider Personen besitzt, kontrolliert oder hält,
  5. einer von ihnen unmittelbar oder mittelbar die andere Person kontrolliert,
  6. beide von ihnen unmittelbar oder mittelbar von einer dritten Person kontrolliert werden,
  7. sie zusammen unmittelbar oder mittelbar eine dritte Person kontrollieren oder
  8. sie Mitglied derselben Familie sind.
 

Rz. 142

Ein "Kontrollieren" liegt vor, wenn eine Person auf die Geschäfte einer anderen derart Einfluss ausüben kann, dass sie z. B. in ihrer Preisgestaltung und Kalkulation nicht frei ist. Lizenzvereinbarungen begründen für sich allein keine Verbundenheit. Zwischen natürlichen und juristischen Personen wird nicht unterschieden.

 

Rz. 143

Werden vom Käufer Zahlungen für das Recht zum Alleinvertrieb geleistet, sind diese in den Zollwert der Gegenstände einzubeziehen.[1] Alleinvertreter oder Alleinkonzessionäre gelten nur dann als verbunden, wenn sie über das Alleinvertreterverhältnis hinaus verbunden sind, d. h. wenn eine der o. a. Voraussetzungen vorliegt (Art. 127 Abs. 2 UZK-DVO). Für das Alleinvertreterverhältnis sind Gebietsschutz, Konkurrenzschutz oder Werbung üblich, sodass darin auch keine Einschränkungen, Bedingungen oder Leistungen zu sehen sind, die nach Art. 70 Abs. 3 Buchst. a und b UZK zu einer Ablehnung des Transaktionswerts führen würden. Eine unzulässige Einschränkung kann aber vorliegen, wenn der Verkäufer darüber hinaus auf die Gestaltung der Geschäfte des Alleinvertreters Einfluss nimmt.

 

Rz. 144

Grundsätzlich wird durch Art. 70 UZK der verbundene Käufer nicht besser und auch nicht schlechter gestellt als der nichtverbundene Käufer. Eine Verbundenheit ist zollwertrechtlich nur dann von Bedeutung, wenn die Verbundenheit den Preis beeinflusst. Der fr. Art. 29 Abs. 2 Buchst. a ZK stellte klar, dass die Verbundenheit allein kein Grund ist, den Kaufpreis als Transaktionswert abzulehnen. Falls notwendig, sind die Begleitumstände des Kaufgeschäfts zu prüfen. Es ist nicht daran gedacht, eine Prüfung dieser Umstände in allen Fällen vorzunehmen, in denen Käufer und Verkäufer miteinander verbunden sind. Sie ist nur erforderlich, wenn Zweifel daran bestehen, ob die Verbundenheit den Preis beeinflusst hat. Zweifelt die Zollverwaltung nicht daran, dass der Preis anerkannt werden kann, so wird er anerkannt, ohne dass weitere Informationen vom Einführer verlangt werden.

 

Rz. 145

Voraussetzung für die Anerkennung des Kaufpreises ist, dass der verbundene Käufer Käufer i. S. d. Zollwertrechts ist (Rz. 68). Werden gleiche oder ähnliche Waren von nicht verbundenen Käufern auf anderer Handelsstufe eingeführt oder sollen Tätigkeiten des ausländischen Verkäufers in die Union verlagert werden, so ist der verbundene Käufer ggf. nur Vermittler (Rz. 69). Ebenso scheidet die Bewertung nach Art. 70 UZK aus, wenn der Kaufpreis nicht nach Art. 71 UZK berichtigt werden kann.

 

Rz. 146

Die Zollverwaltung wird begründete Zweifel i. S. v. Art. 140 Abs. 1 UZK-DVO haben, wenn ihr abweichende Transaktionswerte bekannt sind, die Handelsspanne beim Weiterverkauf besonders hoch erscheint, der Preis besonders niedrig ist, z. B. gemessen an den Gestehungskosten, Konzernnachlässe gewährt oder Intercompany-, Transfer- oder Costpreise angemeldet werden. Fehlende Gewinne und Kostendeckung müssen jedoch keine Preisbeeinflussung beinhalten.[2] Kann die Zollverwaltung den Transaktionswert nicht ohne weitere Nachforschungen anerkennen, so gibt sie dem Einführer Gelegenheit zur Beschaffung weitergehender Informationen, die für die Prüfung der Begleitumstände des Kaufgeschäfts erforderlich sein könnten (z. B. Vorlage von Kalkulationen). Der Einführer hat die Möglichkeit nachzuweisen, dass die Verbundenheit den Preis nicht beeinflusst hat, indem er das der Einfuhr zugrunde liegende Rechtsgeschäft durch die Zollverwaltung überprüfen lässt; er kann aber diesen Nachweis auch dadurch führen, dass er zu Vergleichszwecken bereits anerkannte Zollwerte gleicher oder ähnlicher Waren darlegt. Es ist erforderlich, dass die Zollverwaltung die maßgebenden Gesichtspunkte des Kaufgeschäfts überprüft, einschließlich der Art und Weise, nach der Käufer und Verkäufer ihre Handelsbeziehungen gestalten und wie der betreffende Preis zustande gekommen ist. Die Zweifel gelten als ausgeräumt, wenn der Käufer nachweisen kann, dass Käufe...

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