Rz. 129

Art. 70 Abs. 3 Buchst. a bis d UZK enthalten vier weitere Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, soll der Zollwert nach Art. 70 UZK aufgrund des Transaktionswerts der eingeführten Waren ermittelt werden. Die ersten drei Ausschlussmerkmale (Buchst. a bis c) sind in den Begriffsbestimmungen der den Transaktionswert ergebenden Faktoren enthalten (z. B. "Verkauf", "gezahlter oder zu zahlender Preis"). Die Ausschlussgründe dienen der Begrenzung und der Erläuterung dieser Begriffe.[1] Anstelle des Normalpreises ist Grundlage für die Zollwertermittlung nach Art. 70 UZK der gezahlte oder zu zahlende Kaufpreis. Es kommt zwar nicht darauf an, ob der erzielte Kaufpreis einen üblichen Wettbewerbspreis darstellt, doch muss er in einem Kaufgeschäft erzielt worden sein. Der nach Art. 71 und Art. 72 UZK berichtigte Kaufpreis muss die einzige und vollständige Gegenleistung im Rahmen eines Kaufgeschäfts darstellen und darf nicht durch Abhängigkeit von Käufer und Verkäufer beeinflusst sein. Liegen die Voraussetzungen eines Kaufpreises nicht vor, kann ein Transaktionswert der eingeführten Ware nach Art. 70 UZK nicht festgestellt werden mit der Folge, dass die nächste Ermittlungsmethode anzuwenden ist (Rz. 55).

[1] Glashoff, RIW/AWD 1980, 627ff.

5.2.1 Einschränkungen (Art. 70 Abs. 3 Buchst. a UZK)

 

Rz. 130

"Verkauf" bedeutet, dass der Abnehmer über die gekaufte Ware frei verfügen kann (Rz. 59). Die Möglichkeit des Käufers, über die Verwendung und den Gebrauch der Ware entscheiden zu können, gehört zur Definition des Begriffs "Verkauf". Kann dagegen der Lieferant bestimmen, wie die Ware zu verwenden und zu gebrauchen ist, liegt u. U. kein Verkauf i. S. d. Art. 70 UZK vor.[1]

 

Rz. 131

Bei der Prüfung, ob eine unzulässige Einschränkung i. S. d. Art. 70 Abs. 3 Buchst. a UZK vorliegt, ist nur das jeweilige Kaufgeschäft zu betrachten und kein Vergleich mit anderen Kaufgeschäften unterschiedlicher Industriezweige oder zu unterschiedlichen Verwendungszwecken anzustellen. Eine unzulässige Einschränkung wird nicht angenommen, wenn z. B. Kakaobohnen zu einem gegenüber der Schokoladenindustrie niedrigeren Preis mit der Auflage verkauft werden, sie nur zur Margarineherstellung zu verwenden.[2] Eine Einschränkung liegt ebenfalls nicht vor, wenn die eingeführte Ware nicht uneingeschränkt weiterverkauft werden darf[3] oder wenn, insbesondere bei lizenzpflichtigen Waren, hinsichtlich ihrer Weiterverarbeitung Auflagen dem Käufer erteilt werden; z. B. unterliegen eingeführte Wirkstoffe in der pharmazeutischen Industrie bestimmten Produktionsüberwachungen, wenn sie unter einem bestimmten Warenzeichen vertrieben werden sollen. Das bedeutet, dass Einschränkungen hinsichtlich der Verwendung des Gebrauchs, die branchenüblich sind, nicht zu einem Ausschluss des Transaktionswerts führen.

 

Rz. 132

Nicht zur Verwerfung des Transaktionswerts führen Einschränkungen, die durch Gesetz oder von Behörden in der Union auferlegt oder gefordert werden, z. B. Verbote und Beschränkungen.

 

Rz. 133

Auch geringfügige Einschränkungen, die sich auf den Wert der eingeführten Waren nicht wesentlich auswirken, führen nicht zu einer Ablehnung des Transaktionswerts; das ist z. B. der Fall, wenn ausgelieferte Autos nicht vor einem festgelegten Zeitpunkt, zu dem das neue Modelljahr beginnt, verkauft oder ausgestellt werden dürfen (Art. 70 Abs. 3 Buchst. a Ziff. iii UZK).

 

Rz. 134

Kann der Umfang der Preisbeeinflussung nicht festgestellt werden, ist eine Wertberichtigung nicht möglich; in diesem Fall ist der Preis als Transaktionswert zu verwerfen.

[1] Glashoff, RIW/AWD 1980, 627.
[2] A. A. Recker, ZfZ 1979, 328; Schwarz, Zollwertrecht der EWG, Art. 3 ZWVO Rz. 41.
[3] Glashoff/Haubenreisser, RIW/AWD 1979, 837.

5.2.2 Bedingungen und Leistungen (Art. 70 Abs. 3 Buchst. b UZK)

 

Rz. 135

Liegen hinsichtlich des Kaufgeschäfts oder des Kaufpreises Bedingungen vor oder sind vom Käufer Leistungen zu erbringen, deren Wert im Hinblick auf die zu bewertende Ware nicht bestimmt werden kann, muss die Bewertungsmethode nach Art. 70 UZK ausscheiden. Lässt sich dagegen ihr Wert bestimmen, gilt dieser Wert als eine mittelbare Zahlung des Käufers an den Verkäufer und als Teil des tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises (Art. 133 UZK-DVO).

 

Rz. 136

Eine Bedingung i. S. d. Art. 70 Abs. 3 Buchst. b UZK liegt bei Kopplungs- und Kompensationsgeschäften vor, z. B. wenn der Käufer für die gelieferte Ware auch andere Waren in bestimmter Menge abnehmen muss, wenn der Preis davon abhängt, dass der Käufer dem Verkäufer andere Waren verkauft, oder wenn der Käufer einen Teil der weiterverarbeiteten Ware dem Verkäufer zu liefern hat. Ein Kompensationsrabatt gehört zum Transaktionswert, darf also nicht vom Kaufpreis abgezogen werden.[1]

 

Rz. 137

Bedingungen und Leistungen bezüglich Erzeugung und Absatz der gelieferten Waren werden nicht von Art. 70 Abs. 3 Buchst. b UZK erfasst. Art. 129 Abs. 2 UZK-DVO 70 stellt klar, dass Tätigkeiten des Käufers hinsichtlich des Absatzes nicht als mittelbare Zahlungen anzusehen sind (Rz. 73). Handelt es sich um Bedingungen und Leistungen, die sich auf die Erzeugung der eingeführten Waren beziehen...

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