Rz. 41

Die Umstellung der Bemessungsgrundlage für die EUSt vom Erwerbspreis auf den Wert (§ 11 UStG Rz. 4) entspricht der Umstellung des spezifischen Zolls auf den Wertzoll. Bei dem spezifischen Zoll wurde die Verzollung nach Maßen und Gewichten vorgenommen. Diese Art der Verzollung brachte oft Unbilligkeiten insofern mit sich, als für bestimmte Gegenstände oder bestimmte Mengen ungeachtet ihrer Beschaffenheit und ihres individuellen Werts der gleiche Zoll erhoben wurde. So konnte es vorkommen, dass z. B. ein einfacher Motor ebenso hoch verzollt werden musste wie ein hochwertiger, der einfache also eine verhältnismäßig höhere Zollbelastung tragen musste als der hochwertige. Die Zollbelastung war auch die gleiche, ob eine Privatperson oder ein Großhändler die Ware importierte. Die den Preis bestimmenden Umstände wurden nicht berücksichtigt. Dieser Rechtszustand wurde durch die Einführung des Wertzolls beendet.

 

Rz. 42

Die Zollwertbestrebungen gehen auf die Vereinbarungen im Rahmen des GATT (Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen von Genf v. 30.10.1947, dem die Bundesrepublik mWv 1.10.1951 beigetreten ist) zurück, das in seiner geänderten Fassung von 1994 im Anhang 1 A der Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO) übernommen worden ist.

 

Rz. 43

Art. VII des GATT und die Erläuterungen hierzu enthalten keine Begriffsbestimmung für den Zollwert, sondern stellen allgemeine Richtlinien für eine Bewertung nach dem Zollwert auf:

Zitat

1. Die Vertragsparteien erkennen die Gültigkeit der allgemeinen, in den folgenden Absätzen festgelegten Bewertungsgrundsätze an und verpflichten sich, sie auf alle Waren anzuwenden, die bei der Einfuhr oder Ausfuhr Zöllen oder sonstigen Belastungen und Beschränkungen unterliegen, welche auf dem Wert beruhen oder irgendwie vom Wert abhängig sind. Außerdem werden sie auf Antrag einer anderen Vertragspartei die Handhabung ihrer Gesetze und sonstigen Vorschriften über den Zollwert im Hinblick auf diese Grundsätze überprüfen. Die Vertragsparteien können von Vertragsparteien Berichte über die von ihnen nach diesem Artikel eingeleiteten Schritte anfordern.

2. a) der Zollwert eingeführter Waren soll aufgrund des wirklichen Werts der eingeführten Ware, für die der Zoll berechnet wird, oder aufgrund des Werts ähnlicher Waren, nicht aber aufgrund des Werts von Waren inländischen Ursprungs oder aufgrund willkürlich angenommener oder fiktiver Werte ermittelt werden.

b)

Der "wirkliche Wert" einer Ware soll der Preis sein, zu dem diese oder eine ähnliche Ware im normalen Handelsverkehr unter Bedingungen des freien Wettbewerbs in dem durch die Rechtsvorschriften des Einfuhrlands bestimmten Zeitpunkt und Ort verkauft oder angeboten wird. Soweit bei einem bestimmten Geschäft der Preis dieser oder einer ähnlichen Ware von der Menge abhängt, soll der zugrunde zu legende Preis sich einheitlich

(i) entweder auf vergleichbare Mengen
(ii) oder auf Mengen beziehen, die für den Importeur nicht weniger günstig sind als die Mengen, in denen der überwiegende Teil dieser Ware im Handel zwischen dem Ausfuhrland und dem Einfuhrland verkauft wird.
c) ist der wirkliche Wert gemäß Buchstabe b) nicht feststellbar, so soll der Zollwert aufgrund des feststellbaren Werts ermittelt werden, der dem wirklichen Wert am nächsten kommt.

3. Der Zollwert einer eingeführten Ware soll den Betrag einer im Ursprungs- oder Ausfuhrland erhobenen inneren Abgabe nicht einschließen, von der diese Ware befreit ist, oder die vergütet worden ist oder noch vergütet wird.

Anm. und ergänzende Bestimmungen enthält das Übereinkommen zur Durchführung des Art. VII GATT (ABl 94 Nr. L 336, 126ff.). Das GATT verpflichtet die Unterzeichnerstaaten, begründet jedoch keine unmittelbar geltenden Rechte des Einzelnen.[1]

 

Rz. 44

Eine "Studiengruppe für die Europäische Zollunion" hat zu Art. VII des GATT Bewertungsgrundsätze entwickelt, die die Grundlage für die Ausarbeitung der Begriffsbestimmungen im Brüsseler Abkommen über den Zollwert der Waren v. 15.12.1959 bildeten (Bulletin Nr. 1 S. 27, ZfZ 1960, 170). Auf diesem Abkommen beruhte der deutsche Zollwertbegriff, der durch Art. II (§§ 5–12) des Zolltarifgesetzes v. 16.8.1951 eingeführt wurde und zuletzt in §§ 29–33 Zollgesetz 1961 seinen Niederschlag gefunden hatte. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Gemeinsamen Zolltarif am 1.7.1968 wurde die VO Nr. 803/68 des Rates v. 27.6.1968 (ABl EG 1968 Nr. L 148) über den Zollwert der Waren – ZWVO 1968 – in Kraft gesetzt.

 

Rz. 45

Da bedeutende Handelsnationen (z. B. USA, Kanada) dem Brüsseler Zollwertabkommen nicht beigetreten waren, wurden mit der GATT-Verhandlungsrunde in Tokio 1973 die Arbeiten an einem weltumspannenden Zollwertabkommen aufgenommen. Am 9.4.1979 wurde das Abkommen zur Durchführung des Art. VII des GATT (ABl. EG 1994 Nr. L 336/119) abgeschlossen. Dieser neue GATT-Zollwert-Kodex wurde von der EU und den USA mWv 1.7.1980 angenommen. Die EU setzten den Kodex durch die VO Nr. 1224/80 des Rates v. 28.5.1980 (ABl Nr. L 134; ZWVO 1980) in Union...

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