Rz. 59

Die Bewertung nach Art. 70 UZK setzt voraus, dass die zu bewertende Ware aufgrund eines Kaufgeschäfts eingeführt wird. Der Werklieferungsvertrag steht dem Kaufvertrag gleich (DV Zollwert Abs. 6). Auf die Bezeichnung durch die Parteien als Kaufgeschäft kommt es nicht an, ebenso wenig, ob die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Kaufgeschäfts nach den nationalen Vorschriften erfüllt sind. Dagegen haben maßgebliche Bedeutung die Vorschriften im Übereinkommen der Vereinten Nationen betreffend Verträge über den internationalen Warenkauf v. 11.4.1980, BGBl II 1989, 586. Den Vorschriften der Art. 69ff. UZK liegt ein eigenständiger Kaufbegriff zugrunde, der hinsichtlich der Leistung durch die Ausschlussmerkmale in Art. 70 Abs. 3 Buchst. a bis d UZK, hinsichtlich der Gegenleistung durch Art. 70 Abs. 2 UZK i. V. m. Art. 19 Abs. 1 UZK näher bestimmt wird.[1] Danach muss der Käufer im eigenen Namen und für eigene Rechnung beliebig über die eingeführten Waren verfügen dürfen.[2]

 

Rz. 60

Eine Bewertung nach Art. 70 UZK scheidet demnach bei Miet- und Leasingverträgen und grundsätzlich auch bei Werkverträgen aus; jedoch kann auch bei diesen ein Transaktionswert gebildet werden, weil die Berichtigungsvorschriften in Art. 71 UZK es ermöglichen, einen Transaktionswert zu errechnen; hierbei können vom Käufer unentgeltlich zur Verfügung gestellte und in den eingeführten Waren enthaltene Materialien dem gezahlten oder zu zahlenden Werklohn hinzugerechnet werden.[3] Die Wertermittlung wird angewendet, wenn kein Veredelungsverkehr bewilligt und die veredelte Ware daher insgesamt zu verzollen ist. ME scheidet in diesen Fällen eine Bewertung nach Art. 70 UZK aus, weil der Einfuhr kein Kaufgeschäft zugrunde liegt. Gleichwohl käme eine Bewertung nach der von der Verwaltung aufgezeigten Berechnung im Rahmen der Schlussmethode in Betracht, wenn die vorangehenden Bewertungsmethoden, insbesondere die deduktive und additive Methode ausscheiden (Rz. 62). Für die EUSt stellt sich diese Frage nur, wenn der veredelte Gegenstand vor seiner Einfuhr geliefert worden und diese Lieferung nicht der USt unterlegen ist (§ 11 Abs. 2 S. 3 UStG; Rz. 248).

 

Rz. 61

Bei Lieferungen zum ungewissen Verkauf im Inland liegt zwar noch kein Verkauf im maßgebenden Zeitpunkt der Bewertung vor. Werden die Gegenstände nach dem Verbringen ins Inland verkauft, während sie sich in der vorübergehenden Verwahrung oder in einem besonderen Verfahren (außer dem internen Versand, der Endverwendung oder der passiven Veredelung) befinden, ist der Zollwert gem. Art. 70 Abs. 1 UZK i. V. m. Art. 128 Abs. 2 UZK-DVO anhand des Preises aus diesem Kaufgeschäft zu bestimmen (DV EUSt Abs. 117). Die Anwendung des Transaktionswertes auf Lieferungen auf ein Konsignationslager schließt die Zollverwaltung aus; jedoch kann Art. 128 Abs. 2 UZK-DVO auch in diesen Fällen angewendet werden, wenn – wie bei der innergemeinschaftlichen Lieferung oder dem Erwerb – im maßgebenden Zeitpunkt der Abnehmer der Gegenstände feststeht.

 

Rz. 62

Wie beim Werkvertrag könnte ein Transaktionswert auch für bloße Innenlieferungen von Zweigniederlassungen errechnet oder angenommen werden, wenn sie wie Lieferungen an einen verbundenen Käufer abgewickelt und behandelt würden. Da auch in diesem Fall kein Kaufvertrag, nicht einmal ein kaufähnliches Rechtsgeschäft vorliegt und ein Entgelt i. d. R. nicht vorhanden ist, scheidet eine Bewertung nach dem Transaktionswert aus, es sei denn, dass der spätere Abnehmerpreis aufgrund von Preislisten bekannt ist oder der Gegenstand im maßgebenden Zeitpunkt bereits weiterverkauft ist. In Betracht kommt in diesen Fällen der Einkaufspreis der ausländischen Niederlassung.

 

Rz. 63

Bei kostenlosen Garantie-, Gewährleistungs- und Ersatzteillieferungen werden die Waren nicht aufgrund eines Kaufvertrags, sondern aufgrund von Nebenabreden, nämlich eines Garantie- oder Gewährleistungsvertrags, eingeführt.[4] Vertriebsrechte oder das Recht zur Vervielfältigung gehören zum Kaufbegriff; u. U. liegt ein gespaltener Kaufpreis vor (Art. 72 Buchst. d UZK; Rz. 73).

[1] Glashoff, RIW/AWD 1980, 627.
[3] So auch Hessisches FG v. 2.3.1989, VII 632/82.
[4] A.M. Glashoff, RIW/AWD 1980, 631.

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