Rz. 216

Die Zollstelle kann Waren, die sich in der vorübergehenden Verwahrung befinden oder die vorschriftswidrig eingeführt worden sind, notfalls veräußern (Art. 198 UZK), z. B. wenn Verderb oder Wertminderung zu befürchten ist oder die Verwahrung unverhältnismäßig hohe Kosten verursacht oder unverhältnismäßig schwierig ist. In diesen Fällen ist Zollwert der Verwertungserlös nach Abzug der angefallenen Kosten, z. B. Verwahrungs-, Transport-, Schätzungs- und Versteigerungskosten (Verwertungsrichtlinien des BMF, VSF S 16 25).

 

Rz. 217

Entsteht bei einer aktiven Veredelung eine Zollschuld, weil Vorschriften der aktiven Veredelung verletzt wurden, ist der Zeitpunkt maßgebend, zu dem die in den Vorschriften festgelegten Verpflichtungen nicht oder nicht mehr erfüllt werden (Art. 79 Abs. 2 Buchst. a UZK). Stellt sich nachträglich heraus, dass die Voraussetzungen für die Überführung in die aktive Veredelung nicht erfüllt waren, ist der Zeitpunkt für die Zollwertbemessung maßgebend, zu dem die Zollanmeldung der Waren zu diesem Zollverfahren angenommen worden ist.[1]

 

Rz. 218

Der Anmelder hat ein Wahlrecht hinsichtlich der anzuwendenden Bemessungsgrundlage. Im Bewilligungsantrag hat der Antragsteller anzugeben, ob der Einfuhrabgabenbetrag nach Art. 85 Abs. 1 UZK oder nach Art. 86 Abs. 3 UZK festzusetzen ist. Soll der Zollwert der veredelten Waren anhand der Bemessungsgrundlagen für die in die aktive Veredelung übergeführten Waren ermittelt werden und liegt im Zeitpunkt des Verbringens der unveredelten Waren in die Union ein Kaufgeschäft vor, ist der Zollwert auf der Grundlage des Kaufpreises aus diesem Kaufgeschäft zu bestimmen.[2] Liegt zu diesem Zeitpunkt kein Kaufgeschäft vor, ist der Zollwert nach einer nachrangigen Methode zu ermitteln. Soll der Zollwert der veredelten Waren dagegen anhand der Bemessungsgrundlagen für die veredelten Waren ermittelt werden (Art. 85 Abs. 1 UZK), ist die Transaktionswertmethode nicht anwendbar, weil das Kaufgeschäft über die veredelte Ware kein Verkauf zur Ausfuhr in die Union ist. Der Zollwert ist daher nach einer der nachrangigen Methoden des Art. 74 UZK zu ermitteln.

 

Rz. 219

Das Umwandlungsverfahren stellt nach dem UZK ein Unterfall der aktiven Veredelung dar.

 

Rz. 220

Die Vorschriften über die passive Veredelung sind von der sinngemäßen Anwendung auf die EUSt ausgeschlossen (§ 21 Abs. 2 UStG). Für die passive Veredelung und die Ausbesserung trifft § 11 Abs. 2 UStG für die EUSt eine eigenständige Regelung (Rz. 231ff.).

 

Rz. 221

Werden Waren zu einer vorübergehenden Verwendung abgefertigt, so ist maßgebender Bewertungszeitpunkt der Zeitpunkt der Annahme der Anmeldung zur Überführung in diesen Verkehr.[3]

 

Rz. 222

Da das Zolllagerverfahren u. a. in Anspruch genommen wird, um die Einfuhrabgabenzahlung auf den Tag der Auslagerung aufzuschieben, spielen Bewertungsgesichtspunkte eine besondere Rolle. Die Zollschuld bemisst sich nach dem Zeitpunkt der Auslagerung, d. h. der Annahme der Anmeldung auf Überführung in den freien Verkehr. Die Bemessungsgrundlagen zum Zeitpunkt des Entstehens der Zollschuld sind maßgeblich (Art. 85 Abs. 1 UZK). Der Zollwert ist dabei auf der Grundlage des unmittelbar vor dem Verbringen der Waren in das Zollgebiet der Union erfolgten Verkaufs zu bestimmen.[4] Liegt ein solcher Verkauf nicht vor und sollen die Waren während der Lagerung erstmalig in die Union verkauft werden, wird der Transaktionswert aufgrund dieses Verkaufs bestimmt.[5] Werden nach dem Verbringen der Waren in die Union während der Lagerung mehrere aufeinanderfolgende Kaufgeschäfte abgeschlossen, ist der Preis aus dem ersten Verkauf zur Zollwertermittlung heranzuziehen. Gem. Art. 86 Abs. 1 UZK sind Lagerungs- und Erhaltungskosten nicht in den Zollwert einzubeziehen, wenn der Anmelder einen Nachweis über die Höhe dieser Kosten vorlegen kann.

 

Rz. 222a

Entsteht für in der Endverwendung befindliche Waren eine (weitere) Zollschuld (Art. 79 Abs. 1 Buchst. b UZK), ist für die Bestimmung des Zollwertes der Zeitpunkt des Entstehens dieser (weiteren) Zollschuld maßgeblich.[6] Liegt vor dem Verbringen der Ware ein Kaufgeschäft vor, ist der Zollwert nach Art. 128 Abs. 1 UZK-DVO auf der Grundlage des Preises aus diesem Kaufgeschäft zu ermitteln. Es ist hierbei unerheblich, wie lange der Einfuhrzeitpunkt zurückliegt.

 

Rz. 223

Für zerlegt eingeführte Waren kann der Zollwert für die vollständige, unzerlegte Gesamtware auf die für sich zu verzollenden Teile entsprechend ihrem geschätzten Wertverhältnis zueinander aufgeteilt werden. Dies gilt auch für Warenzusammenstellungen, z. B. Maschinenanlagen oder Zimmereinrichtungen, wenn die einzelnen Gegenstände entsprechend der Handelsübung zu einem Gesamtpreis verkauft werden.

 

Rz. 224

Pauschalierte Zollwertsätze, wie sie der BMF aus Vereinfachungsgründen für bestimmte Waren, z. B. Tonbänder oder Filme, unter Geltung der ZWVO 1968 aufgestellt hat, können nicht mehr angewendet werden; es kommt auf den tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Kaufpreis an.

 

Rz. 225

Sind die anzumeldend...

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