Rz. 553

Die Zahl der Kilometer der Beförderungsstrecke im Inland ist die andere maßgebende Komponente für die Personenkilometer. Beförderungsstrecken im Ausland zählen nicht mit. Die Regeln der UStDV über die Behandlung kurzer inländischer Beförderungsstrecken[1] sind zu beachten. Das bedeutet, dass im Inland liegende Streckenanteile[2] nicht einbezogen werden und dass umgekehrt Streckenanteile im Ausland zwischen zwei Orten im Inland[3] als inländische Beförderungsstrecken behandelt werden.

[1] Vgl. die Ermächtigungsgrundlage in § 3b Abs. 1 S. 4 UStG.
[2] Verbindungsstrecken zwischen zwei Orten im Ausland, § 2 UStDV.
[3] § 3 UStDV; Strecken in den in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebieten, § 6 UStDV.

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