2.2.11.1 Allgemeines

 

Rz. 337

Durchlaufende Posten gehören nach der Vorschrift des § 10 Abs. 1 S. 5 UStG[1], die wie Art. 79 Buchst. c MwStSystRL auch die Begriffsbestimmung enthält, nicht zum Entgelt. Es handelt sich um Beträge, die ein Steuerpflichtiger vom Erwerber oder vom Dienstleistungsempfänger als Erstattung der in ihrem Namen und für ihre Rechnung verauslagten Beträge erhält und die in seiner Buchführung als durchlaufende Posten behandelt sind.[2] Die so verauslagten Beträge nehmen nicht am Leistungsaustausch teil. Das bedeutet, dass die Frage, ob durchlaufende Posten gegeben sind oder nicht, immer nur im Zusammenhang mit einem vorhandenen Leistungsaustausch[3] oder dann zu prüfen ist, wenn bei Ablehnung des durchlaufenden Postens in der Zahlung das Entgelt eines Leistungsaustauschs zu sehen ist.[4] Umgekehrt bedeutet nicht jedes Vereinnahmen und Verausgaben in fremdem Namen und für fremde Rechnung eine nur vermittelnde Tätigkeit der zwischengeschalteten Personen.[5] Der Begriff des durchlaufenden Postens wird im Umsatzsteuerrecht sehr strikt ausgelegt, während derselbe Begriff im Einkommensteuerrecht weiter gefasst wird (Rz. 338).

Trotz des Prinzips der Sollbesteuerung hat das Gesetz mit dem durchlaufenden Posten an das tatsächliche Vereinnahmen und Verausgaben angeknüpft. Hier behandelt das Gesetz jedoch den durchlaufenden Posten nicht anders als das Entgelt (Rz. 31 ff.). Die USt selbst gehört nach Abs. 1 S. 2 2. Halbsatz nicht zur Bemessungsgrundlage und wird daher wie ein durchlaufender Posten behandelt.

 

Rz. 338

Der Begriff des durchlaufenden Postens wird auch für die Einnahmen und Ausgaben bei der Überschussrechnung des § 4 Abs. 3 S. 2 EStG verwendet und dort ähnlich umschrieben. Es handelt sich dort um Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben, "die im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt werden". Die Abgrenzung wird dort allerdings nicht so strikt vorgenommen wie im Umsatzsteuerrecht.[6] Deswegen kann die Rechtsprechung zu § 4 Abs. 3 S. 2 EStG auch kaum für die Auslegung des § 10 Abs. 1 S. 5 UStG herangezogen werden.

2.2.11.2 Begriff des durchlaufenden Postens

 

Rz. 339

Ein durchlaufender Posten ist ein Betrag, den ein Unternehmer im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt. Einen durchlaufenden Posten würde das Umsatzsteuerrecht wohl auch bei Nichtunternehmern annehmen. Solche Fälle interessieren jedoch das Umsatzsteuerrecht nicht, da nur Umsätze von Unternehmern und damit Entgelte an Unternehmer zur USt herangezogen werden.

 

Rz. 340

Der Betrag muss vereinnahmt und verausgabt worden sein, da er ja ein durchlaufender Posten ist, für den der Unternehmer lediglich die Funktion einer Mittelsperson zwischen zwei Beteiligten ausübt, zwischen denen unmittelbare Rechtsbeziehungen bestehen.[1] Das gilt für die volle Höhe des Betrags.[2] Der durchlaufende Posten kann allerdings auch im Zusammenhang mit eigenen Leistungen des für die durchlaufenden Posten im fremden Namen und für fremde Rechnung Handelnden stehen.[3] Die Zahlungsverpflichtung muss zwischen einem Zahlungspflichtigen und einem Empfangsberechtigten bestehen, die beide nicht mit dem Unternehmer identisch sind. Der Charakter des Durchlaufens ist allerdings nicht so stark, dass die Vereinnahmung stets der Verausgabung vorhergegangen sein muss. Die Mittelsperson kann den Betrag zunächst verauslagen und dann vom Zahlungspflichtigen wiederbekommen. Auch ist denkbar, dass die Vereinnahmung in den einen Voranmeldungs- oder Veranlagungszeitraum fällt und die Verausgabung in einen anderen.

 

Rz. 341

Als Voraussetzung des durchlaufenden Postens wird von der h. M. auch gefordert, dass der vereinnahmte und verausgabte Betrag zahlenmäßig genau feststand.[4] Eine Trennung der durchlaufenden Posten von den eigenen Leistungsentgelten muss möglich und vorhanden sein.

 

Rz. 342

Sowohl die Vereinnahmung als auch die Verausgabung des Betrags müssen in fremdem Namen und für fremde Rechnung geschehen sein. Die Voraussetzungen müssen für die beiden Vorgänge der Einnahme und der Ausgabe getrennt geprüft und bejaht werden. Jeweils sind wieder die Voraussetzungen des Handelns in fremdem Namen und für fremde Rechnung zu ermitteln. Fehlt es bei einem der beiden Vorgänge an einer der beiden Voraussetzungen, ist ein Entgelt gegeben. Dies wird in der Praxis häufig missachtet und deswegen zu großzügig ein durchlaufender Posten angenommen. Das geschieht vor allem, wenn bloßer Auslagenersatz gewährt wird (vgl. Rz. 50 ff.).

 

Rz. 343

Kein durchlaufender Posten ist daher anzunehmen, wenn ein Unternehmer zwar für fremde Rechnung, aber im eigenen Namen handelt[5], oder wenn er zwar in fremdem Namen, aber für eigene Rechnung tätig ist (so der unechte Agent). Bei dem im eigenen Namen und für eigene R...

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