Rz. 336a

Durch das StÄndG 2003[1] ist das sog. Umsatzsteuerlager eingeführt worden. Als Folgeregelung zu § 4 Nr. 4a UStG ist in § 10 Abs. 1 UStG ein neuer S. 4[2] eingefügt worden. Dieser stellt klar, dass bei einer Auslagerung aus dem USt-Lager nach § 4 Nr. 4a S. 1 Buchst. a S. 2 UStG und dem damit verbundenen Entfallen der Steuerfreiheit die Bemessungsgrundlage sowohl die Kosten für die Leistungen i. S. d. § 4 Nr. 4a S. 1 Buchst. b UStG als auch die vom Auslagerer geschuldeten oder entrichteten Verbrauchsteuern mit umfasst.[3] Damit wird im Ergebnis eine vollständige Besteuerung der bis zur Auslagerung steuerfrei ausgeführten Leistungen im Inland erreicht.

 

Rz. 336b

Zu den Begriffen der Auslagerung und des Auslagerers vgl. § 4 Nr. 4a Rz. 123 ff. u. 127 ff. Bei einer Auslagerung entfällt die Steuerbefreiung der der Auslagerung vorangegangenen Lieferung, des der Auslagerung vorangegangenen innergemeinschaftlichen Erwerbs oder der ihr vorangegangenen Einfuhr. Steuerschuldner ist der jeweilige Auslagerer. Die Bemessungsgrundlage in den Fällen der Auslagerung bestimmt sich nach den allgemeinen Grundsätzen, sodass sich regelmäßig die Bemessungsgrundlage aus dem an den Auslagerer berechneten Betrag ergibt. Zusätzlich sind dann noch die nach § 4 Nr. 4a S. 1 Buchst. b UStG bisher steuerfrei angefallenen Kosten, die mit der Lagerung, der Erhaltung, der Verbesserung der Aufmachung und Handelsgüte oder der Vorbereitung des Vertriebs oder Weiterverkaufs der eingelagerten Gegenstände unmittelbar zusammenhängen, mit in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen, wenn sie nicht schon in der Bemessungsgrundlage für das der Auslagerung unterliegende Entgelt enthalten sind; vgl. dazu § 4 Nr. 4a Rz. 138 mit Beispielen. Ebenso sind die vom Auslagerer geschuldeten oder entrichteten Verbrauchsteuern in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen.

[1] Gesetz v. 15.12.2003, BGBl I 2003, 2646.
[2] Bis 31.12.2018: S. 5.
[3] Nieskens, UR 2004, 105.

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