Rz. 127

Der Begriff des Auslagerers ist in § 4 Nr. 4a UStG nicht definiert. Da eine Auslagerung insbesondere bei der endgültigen Herausnahme eines Gegenstands aus einem Umsatzsteuerlager vorliegt (Rz. 123ff.), ist Auslagerer der Unternehmer, der im Zeitpunkt der Auslagerung die Verfügungsmacht über den Gegenstand hat. Der Auslagerer muss die Auslagerung veranlassen. Ein Veranlassen der Auslagerung durch den Auslagerer liegt i. d. R. dann vor, wenn dieser den Gegenstand aus dem Umsatzsteuerlager befördert oder versendet. Die Beförderung oder Versendung muss nicht mit einer Lieferung des Gegenstands zusammenhängen.

 

Rz. 128

In den Fällen der – zwangsweisen – Auslagerung (Rz. 125) ist Auslagerer derjenige, der zum Zeitpunkt einer derartigen Auslagerung die Verfügungsmacht an dem Gegenstand hat.

 

Rz. 129

Dem Auslagerer muss eine inländische USt-IdNr. zugeteilt worden sein.[1] Nicht im Inland ansässige Auslagerer müssen sich daher im Inland bei dem örtlich zuständigen FA für Umsatzsteuerzwecke erfassen lassen.

 

Rz. 130

Auslagerer kann auch ein Kleinunternehmer sein, der für seine Umsätze die Regelung des § 19 Abs. 1 UStG anwendet, oder ein blinder Unternehmer, dessen Umsätze unter die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 19 UStG fallen.

[1] Vgl. § 22 Abs. 4c S. 2 UStG: "Bei der Auslagerung eines Gegenstands aus dem Umsatzsteuerlager muss der Lagerhalter Name, Anschrift und die inländische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Auslagerers oder dessen Fiskalvertreters aufzeichnen".

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