Rz. 10

In engem Zusammenhang mit der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 4a UStG steht die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 4b UStG für die einer Einfuhr vorangehende Lieferung unter den dort bestimmten Voraussetzungen. Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 5 S. 1 Buchst. a UStG für Vermittlungsleistungen gilt auch für die Vermittlung der nach § 4 Nr. 4a UStG befreiten Umsätze.

 

Rz. 11

Die Ausnahme von der Steuerfreiheit gem. § 4 Nr. 19 Buchst. a S. 4 UStG bezieht sich auch auf Lieferungen i. S. v. § 4 Nr. 4a S. 1 Buchst. a S. 2 UStG. Dies verhindert die unbesteuerte Auslagerung von Gegenständen aus einem Steuerlager durch Blinde, deren Umsätze nach § 4 Nr. 19 Buchst. a UStG steuerbefreit sind.

 

Rz. 12

Die Steuerbefreiung gem. § 4b Nr. 2 UStG beim innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen gilt auch für die in § 4 Nr. 4a UStG bezeichneten Gegenstände unter den dort bezeichneten Voraussetzungen. D. h., bei der Lieferung aus einem anderen EU-Mitgliedstaat in ein Umsatzsteuerlager verwirklicht der Abnehmer des gelieferten Gegenstands einen innergemeinschaftlichen Erwerb. Dieser Erwerb ist steuerfrei.

 

Rz. 13

Folgende Einfuhren sind steuerfrei:

  • die Einfuhr der in der Anlage 1 bezeichneten Gegenstände, die im Anschluss an die Einfuhr zur Ausführung von steuerfreien Umsätzen nach § 4 Nr. 4a S. 1 Buchst. a S. 1 UStG verwendet werden sollen[1]; der Schuldner der EUSt hat die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nachzuweisen;
  • die Einfuhr der in der Anlage 1 bezeichneten Gegenstände, wenn die Einfuhr im Zusammenhang mit einer Lieferung steht, die zu einer Auslagerung i. S. d. § 4 Nr. 4a S. 1 Buchst. a S. 2 UStG führt und der Lieferer oder sein Beauftragter Schuldner der EUSt ist[2], der Schuldner der EUSt hat die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nachzuweisen.

Das bedeutet bei § 5 Abs. 1 Nr. 4 UStG, dass die Einfuhr von Gegenständen, die in ein Umsatzsteuerlager eingelagert werden sollen, steuerfrei ist. Die Absicht des Einführers, die Gegenstände einzulagern, reicht aus. Wird eine Drittlandsware, die sich in einem Umsatzsteuerlager befindet, im Zusammenhang mit einer Einfuhr ausgelagert, ist die der Auslagerung vorangehende Lieferung oder der innergemeinschaftliche Erwerb grundsätzlich steuerpflichtig. Da die Einfuhr zeitlich gesehen erst nach der Auslagerung erfolgt, wird zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung die Einfuhr nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 UStG steuerfrei gestellt, wenn Auslagerer der Lieferer ist und dieser gleichzeitig auch die EUSt schuldet.

 

Rz. 14

Nach § 10 Abs. 1 S. 4 UStG gilt zur Bemessungsgrundlage Folgendes: Bei Lieferungen und dem innergemeinschaftlichen Erwerb i. S.d. § 4 Nr. 4a S. 1 Buchst. a S. 2 UStG sind die Kosten für die Leistungen i. S. d. § 4 Nr. 4a S. 1 Buchst. b UStG und die vom Auslagerer geschuldeten oder entrichteten Verbrauchsteuern in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Das bedeutet: Bei einer Auslagerung[3] muss die zu erhebende USt der Höhe der Abgabe entsprechen, die bei der Besteuerung der Umsätze im Inland geschuldet worden wäre. Die Bemessungsgrundlage für den Umsatz, für den die Steuerbefreiung wegfällt, ist daher um die Kosten für die an den Auslagerer erbrachten und nach § 4 Nr. 4a S. 1 Buchst. b UStG steuerfreien Leistungen sowie um die vom Auslagerer geschuldeten oder entrichteten Verbrauchsteuern zu erhöhen, soweit diese nicht bereits im Entgelt enthalten sind.

 

Rz. 15

§ 13 Abs. 1 Nr. 9 UStG regelt den Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld bei der Auslagerung aus einem Umsatzsteuerlager. Danach entsteht die Steuer im Fall des § 4 Nr. 4a S. 1 Buchst. a S. 2 UStG mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem der Gegenstand aus einem Umsatzsteuerlager ausgelagert wird.

 

Rz. 16

Nach § 13a Abs. 1 Nr. 6 UStG ist Steuerschuldner in den Fällen des § 4 Nr. 4a S. 1 Buchst. a S. 2 UStG, wem die Auslagerung zuzurechnen ist (Auslagerer). Daneben ist auch der Lagerhalter Gesamtschuldner, wenn er entgegen § 22 Abs. 4c S. 2 UStG die inländische USt-IdNr. des Auslagerers oder dessen Fiskalvertreters nicht oder nicht zutreffend aufzeichnet. Ist der Auslagerer der leistende Unternehmer, ergibt sich dessen Steuerschuldnerschaft bereits aus § 13a Abs. 1 Nr. 1 UStG. Mit der Steuerschuldnerschaft des Auslagerers sind auch Erklärungs- und Aufzeichnungspflichten verbunden. Zeichnet der Lagerhalter die USt-IdNr. des Auslagerers oder dessen Fiskalvertreters nicht oder nicht zutreffend auf, kann zur Sicherung des Steueranspruchs neben dem Auslagerer der Lagerhalter als Gesamtschuldner in Anspruch genommen werden.

 

Rz. 17

§ 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 UStG regelt den Vorsteuerabzug für die vom Auslagerer geschuldete USt, für die er nach § 13a Abs. 1 Nr. 6 UStG Steuerschuldner ist. Der Vorsteuerabzug ist unter den übrigen Voraussetzungen des § 15 UStG auch ohne gesonderten Ausweis der Steuer in einer Rechnung möglich. Der Unternehmer kann die nach § 13a Abs. 1 Nr. 6 UStG geschuldete Steuer für Umsätze, die für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen.

 

Rz. 18

Nach § 18e Nr. 2 UStG (Bestätigungsverfahren) h...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge