Rz. 599

Nach § 1 Abs. 3 S. 2 UStG sind Lieferungen oder sonstige Leistungen an juristische Person des öffentlichen Rechts sowie deren innergemeinschaftlicher Erwerb in den bezeichneten Gebieten als Umsätze i. S. d. Satzes 1 Nr. 1 und Nr. 2 anzusehen, soweit der leistende Unternehmer nicht anhand von Belegen das Gegenteil glaubhaft macht. Insoweit wird bei Leistungen an diese juristischen Personen des öffentlichen Rechts vermutet, dass sie die Leistungen für ihren hoheitlichen, nichtunternehmerischen Bereich beziehen und die Leistungen ihnen gegenüber – soweit in den Gebieten i. S. d. § 1 Abs. 3 UStG ausgeführt – wie Umsätze im Inland zu behandeln sind. Durch diese Vermutung sind die Umsätze in diesen Gebieten an diese Abnehmer grundsätzlich steuerbar und – soweit keine Befreiungsvorschrift einschlägig ist – steuerpflichtig.

 

Rz. 600

Der leistende Unternehmer kann allerdings die Vermutung widerlegen und durch Aufzeichnungen oder Belege nachweisen, dass der Leistungsempfänger für seinen unternehmerischen Bereich tätig geworden ist. Der Nachweis kann z. B. durch eine Bescheinigung des Leistungsempfängers geführt werden.[1]

 

Rz. 601

Die Regelung des § 1 Abs. 3 S. 2 UStG kommt nur bei Lieferungen und sonstigen Leistungen zur Anwendung. Bei den ebenfalls in § 1 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 UStG aufgeführten innergemeinschaftlichen Erwerben kann dies systematisch nicht zur Anwendung kommen, da die Besteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs beim Leistungsempfänger der Besteuerung unterliegt und insoweit die juristische Person selbst festlegen muss, für welchen Bereich sie den Gegenstand erwirbt.

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