Rz. 387

Umsätze im Rahmen einer Geschäftsveräußerung – entgeltlich oder unentgeltlich ausgeführt – an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen unterliegen nach § 1 Abs. 1a UStG nicht der USt. Die Regelung zur Geschäftsveräußerung wurde mWv 1.1.1994 in § 1 Abs. 1a UStG durch das StMBG[1] mit aufgenommen und ist seitdem inhaltlich unverändert geblieben.

 

Rz. 388

Die Regelung basierte bei Einführung 1994 auf Art. 5 Abs. 8 der 6. EG-Richtlinie und entspricht seit dem 1.1.2007 der Kannbestimmung des Art. 19 und Art. 29 MwStSystRL. Die Regelung ist damit als mit dem Unionsrecht vereinbar anzusehen (Rz. 30). Ziel der Regelung ist die Erleichterung (Vereinfachung) der Übertragung von Unternehmen und Unternehmensteilen. Es soll vermieden werden, dass die Mittel des Begünstigten übermäßig steuerlich belastet werden, zumal er diese Belastung später durch einen Vorsteuerabzug wiedererlangen würde.[2]

 

Rz. 389

Nach der in § 1 Abs. 1a S. 2 UStG enthaltenen Definition handelt es sich um eine Geschäftsveräußerung, wenn ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im Ganzen übereignet oder in eine Gesellschaft eingebracht wird. Liegen diese Voraussetzungen vor, unterliegt der Vorgang nicht der USt. Mit dem Begriff "unterliegt nicht der USt" wird deutlich gemacht, dass es zu einem nicht steuerbaren Umsatz kommen soll, da in § 1 Abs. 1 UStG die Umsätze aufgeführt werden, die der USt unterliegen. Dass es sich bei der Geschäftsveräußerung um einen nicht steuerbaren Umsatz handelt, ergibt sich auch aus der systematischen Zuordnung der Regelung zu § 1 UStG.

 

Rz. 390

Ist nach § 1 Abs. 1a UStG eine Geschäftsveräußerung i. S. d. Vorschrift gegeben, tritt der erwerbende Unternehmer an die Stelle des Veräußerers (§ 1 Abs. 1a S. 3 UStG). Diese Anordnung der Einzelrechtsnachfolge war erst in der weiteren Beratung des Gesetzes auf Antrag des Bundesrats in die Vorlage aufgenommen worden, um den Vorgaben des Art. 5 Abs. 8 der 6. EG-Richtlinie (jetzt Art. 19 MwStSystRL) zu entsprechen.[3] Korrespondierend zu der Einzelrechtsnachfolge wurde zum 1.1.1994 in § 15a Abs. 6a UStG a. F.[4] festgelegt, dass bei einer Geschäftsveräußerung nach § 1 Abs. 1a UStG der für das einzelne Berichtigungsobjekt maßgebliche Berichtigungszeitraum nicht unterbrochen wird. Der Veräußerer ist danach verpflichtet, dem Erwerber die für die Durchführung der Berichtigung erforderlichen Angaben zu machen. Liegt eine Geschäftsveräußerung im Ganzen vor, ergibt sich keine Gesamtrechtsnachfolge.[5]

 

Rz. 391

Die Rechtsfolge des § 1 Abs. 1a UStG kann nur dann zur Anwendung kommen, wenn ansonsten ein steuerbarer Umsatz vorliegen würde. Handelt es sich um die Übertragung eines Betriebs von einem Nichtunternehmer (z. B. durch eine hoheitlich tätige juristische Person des öffentlichen Rechts) oder um die Übertragung eines Unternehmens, die nicht in den räumlichen Anwendungsbereich des UStG fallen würde, ist die Übertragung schon aus diesen Gründen nicht steuerbar; eine Prüfung des § 1 Abs. 1a UStG ist in diesen Fällen überflüssig.

[1] Gesetz zur Bekämpfung des Mißbrauchs und zur Bereinigung des Steuerrechts (StMBG) v. 21.12.1993, BGBl I 1993, 2310.
[2] EuGH v. 27.11.2003, C-497/01, Zita Modes, BFH/NV Beilage 2004, 128.
[3] Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses v. 8.11.1993, BT-Drs. 12/6078.
[4] Seit dem 1.1.2005 inhaltsgleich § 15a Abs. 10 UStG.

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