Rz. 392

Die Geschäftsveräußerung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen unterlag bis zum 31.12.1993 grundsätzlich als steuerbarer Umsatz der USt, soweit die allgemeinen Voraussetzungen des § 1 UStG erfüllt waren. Wurde ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb entgeltlich an einen anderen Unternehmer übertragen, führte dies (soweit im Inland ausgeführt) zu steuerbaren und steuerpflichtigen Umsätzen, für die auf der Seite des Veräußerers USt entstand. Dem stand aber unter den weiteren Voraussetzungen der Vorsteuerabzug bei dem Erwerber gegenüber. Nach der Gesetzesbegründung[1] löste alleine die Ermittlung der Bemessungsgrundlage einen erheblichen Verwaltungsaufwand aus, ohne dass sich wegen des Vorsteuerabzugs steuerliche Auswirkungen ergaben.

 

Rz. 393

Lag bis 31.12.1993 eine entgeltliche Geschäftsveräußerung vor, die steuerbar und steuerpflichtig war, ergab sich nach § 10 Abs. 3 UStG[2] eine besondere Regelung zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage.

§ 10 Abs. 3 UStG bis 31.12.1993 (Bemessungsgrundlage):

Zitat

Wird ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im Ganzen übereignet (Geschäftsveräußerung), so ist Bemessungsgrundlage das Entgelt für die auf den Erwerber übertragenen Gegenstände (Besitzposten). Die Befreiungsvorschriften bleiben unberührt. Die übernommenen Schulden können nicht abgezogen werden.

Allerdings war für jede einzelne übergegangene Position jeweils zu überprüfen, ob es sich unter den weiteren Voraussetzungen des § 1 UStG um einen steuerbaren Vorgang handelte und ob eine Steuerbefreiung nach § 4 UStG anzuwenden war. So unterlag insbesondere die Übertragung eines dem Unternehmen zugeordneten Grundstücks der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG.

 

Rz. 394

Lag bis zum 31.12.1993 eine steuerbare und steuerpflichtige Geschäftsveräußerung vor, bestimmte § 20 Abs. 2 UStG a. F., dass die sog. Istbesteuerung (Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten) für eine Geschäftsveräußerung nicht galt.[3] Die USt musste somit nicht erst mit Zahlungszufluss entrichtet werden, sondern entstand mit Ausführung der Leistung (i. d. R. die Übertragung des Unternehmens). Da bei einer Geschäftsveräußerung regelmäßig davon auszugehen ist, dass der Verkäufer nach Übertragung des Unternehmens nicht mehr unternehmerisch tätig sein wird, hätte die Berechnung der USt nach vereinnahmten Entgelten in diesen Fällen – insbesondere, wenn der Kaufpreis in Form von Kaufpreisraten oder Kaufpreisrenten entrichtet wird – noch zu nachhaltigen umsatzsteuerrechtlichen Konsequenzen für den Verkäufer geführt. Außerdem war offensichtlich auch die Überlegung für die Sonderregelung tragend, dass der Erwerber die Vorsteuer aus dem Kaufpreis sofort bei Vorlage der Rechnung und der Ausführung der Leistung abziehen konnte und es damit zu einem doch nicht unerheblichen Ausfallrisiko für den Fiskus gekommen wäre. Mit Aufnahme des Ausnahmetatbestands in § 1 Abs. 1a UStG wurde § 20 Abs. 2 UStG a. F. mWv 1.1.1994 ersatzlos aufgehoben.

 

Rz. 395

Bei einer unentgeltlichen Geschäftsveräußerung im Ganzen lag bis 31.12.1993 ein Eigenverbrauch nach § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 UStG a. F. vor.[4] Dies führte im Regelfall für den übertragenden Unternehmer zu einer erheblichen Umsatzsteuerzahlung, ohne dass für den Erwerber (wegen der unentgeltlichen Übertragung) eine Vorsteuerabzugsberechtigung bestand. Diese Rechtslage wurde auch vom Gesetzgeber als unbefriedigend empfunden.[5]

 

Rz. 396

Bei der Einführung des § 1 Abs. 1a UStG ist der Begriff der Geschäftsveräußerung im Wesentlichen aus dem bis zum 31.12.1993 geltenden § 10 Abs. 3 UStG a. F. übernommen worden. Da der Gesetzgeber von der Nichtsteuerbarkeit der Geschäftsveräußerung ab dem 1.1.1994 ausging, wurde die Regelung zur Ermittlung einer Bemessungsgrundlage in den Fällen der Übertragung eines Unternehmens in § 10 Abs. 3 UStG mWv 1.1.1994 ersatzlos gestrichen. In den Fällen, in denen es auch ab dem 1.1.1994 zu einer steuerbaren Übertragung eines Unternehmens im Ganzen kommt (z. B. weil der Erwerber weder Unternehmer ist und auch durch die Übertragung nicht Unternehmereigenschaft erlangt), besteht somit keine Rechtsgrundlage mehr, wie in diesen Fällen eine Ermittlung der entstehenden USt zu erfolgen hat. Bei einer derartigen Sachlage wird eine analoge Anwendung der bisherigen Rechtsvorschriften geboten sein, insbesondere auch durch die in § 1 Abs. 1a S. 3 UStG enthaltene Regelung zur Einzelrechtsnachfolge.

 

Rz. 397

Eine Sonderregelung zur Geschäftsveräußerung gab es in der Zeit v. 1.1.1992 bis zum 31.12.1993 für die Übertragungen im land- und forstwirtschaftlichen Bereich nach § 24 UStG. Durch das StÄndG 1992[6] war die Nichtsteuerbarkeit der Geschäftsveräußerung im Rahmen der Durchschnittssatzbesteuerung land- und forstwirtschaftlicher Erzeuger mit aufgenommen worden:

§ 24 Abs. 1 S. 2 und S. 3 UStG 1992 (Durchschnittssätze für land- und forstwirtschaftliche Betriebe):

Zitat

Die Umsätze im Rahmen einer Betriebsverä...

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