Rz. 38

Damit ein steuerbarer Vorgang i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG vorliegen kann, der dann dem deutschen Umsatzsteuerrecht unterliegt, muss der Vorgang im "Inland" ausgeführt werden. Damit diese Tatbestandsvoraussetzung vorliegt, muss zum einen nach den umsatzsteuerrechtlichen Vorschriften geprüft werden, wo der einzelne Umsatz (geografisch) ausgeführt ist, zum anderen muss geprüft werden, ob der festgestellte Ort im Inland liegt.

 

Rz. 39

Der räumliche Anwendungsbereich des UStG wird abschließend über § 1 Abs. 2 UStG definiert (Rz. 485). Darüber hinaus können bestimmte Umsätze, die zwar außerhalb dieses räumlichen Anwendungsbereichs ausgeführt werden, aber unter den Anwendungsbereich des § 1 Abs. 3 UStG fallen (Umsätze in den Freihäfen und den Gewässern und Watten zwischen der Strandlinie und der Hoheitsgrenze), wie ein Umsatz im Inland behandelt werden (Rz. 530).

 

Rz. 40

Wo der Umsatz tatsächlich ausgeführt ist, ergibt sich nicht unmittelbar aus § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG, sondern aus den zur Bestimmung des Orts einer Lieferung, einer sonstigen Leistung oder eines innergemeinschaftlichen Erwerbs in §§ 3ff. UStG enthaltenen Regelungen. Der Ort dieser Umsätze wird dabei teilweise exakt geografisch festgelegt (z. B. eine Beförderungslieferung nach § 3 Abs. 6 S. 1 UStG ist dort ausgeführt, wo die Beförderung beginnt; der Ort einer sonstigen Leistung im B2B-Bereich ist nach § 3a Abs. 2 UStG dort, wo der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt oder eine die Leistung empfangende Betriebsstätte unterhält), teilweise nur allgemein dem nationalen Anwendungsbereich der USt zugewiesen (z. B. bei der Verlagerung des Orts der Lieferung nach einer Einfuhr aus dem Drittlandsgebiet nach § 3 Abs. 8 UStG gilt der Ort der Lieferung als im Inland gelegen; der innergemeinschaftliche Erwerb wird nach § 3d S. 1 UStG in dem Gebiet des Mitgliedstaats bewirkt, in dem sich der Gegenstand am Ende der Beförderung oder Versendung befindet).

 

Rz. 41

Erst in der Kombination der Festlegung des Orts der Leistung und der Feststellung, ob sich dieser Ort im räumlichen Anwendungsbereich des UStG befindet, kann festgestellt werden, ob unter den weiteren Voraussetzungen der Vorgang der USt nach dem deutschen UStG unterliegt.

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