Praxis-Wegweiser: "Das richtige Konto" |
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Kontenbezeichnung | SKR 03/04 | Eigener Kontenrahmen | Bilanz/GuV |
Grundstücksaufwendungen | 2350/6350 | sonstige betrielbiche Aufwendungen | |
abziehbare Vorsteuer | 1576/1406 | sonstige Vermögensgegenstände | |
Bank | 1200/1800 | Guthaben bei Kreditinstituten |
Praxis-Tipp für DATEV-Anwender
Durch Verwendung des Umsatzsteuerschlüssels "90" wird das Konto "Abziehbare Vorsteuer 19 %" automatisch angesprochen.
So kontieren Sie richtig!
Die zu den Bewirtschaftungskosten eines Gebäudes zählenden Aufwendungen für den Schornsteinfeger buchen Sie bei betrieblichen Gebäuden auf das Konto "Grundstücksaufwendungen" 2350 (SKR 03) bzw. 6350 (SKR 04).
Buchungssatz:
Grundstücksaufwendungen |
an Bank |
Die in der Schornsteinfeger-Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer buchen Sie auf das Konto "Abziehbare Vorsteuer" 1576 (SKR 03) bzw. 1406 (SKR 04).
Buchungssatz:
Abziehbare Vorsteuer |
an Bank |
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