Anläßlich der Unterzeichnung des heute zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Marokko geschlossenen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Regelung verschiedener anderer Fragen auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten die nachfolgenden Bestimmungen vereinbart, die Bestandteil dieses Abkommens sind.

 

1.

Für Einkünfte aus der Bundesrepublik Deutschland oder für dort gelegene Vermögensteile, die einer in Marokko ansässigen Person gehören, gelten die Artikel 6 bis 22 des Abkommens nur dann, wenn diese Person auf Verlangen der Verwaltung nachweisen kann, daß die Einkünfte und Vermögensteile nicht von der in Marokko üblichen steuerlichen Behandlung ausgenommen sind.

 

2.

Abweichend von Artikel 23 Absatz 1 Nummer 1 des Abkommens gilt Absatz 1 Nummer 2 des genannten Artikels für die Gewinne einer Betriebstätte, für das Vermögen, das Betriebsvermögen einer Betriebstätte darstellt, ferner für die von einer Gesellschaft ausgeschütteten Dividenden sowie für die Beteiligungen an einer solchen Gesellschaft und für die in Artikel 13 Absatz 2 des Abkommens erwähnten Gewinne, es sei denn, daß die in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Person nachweist, daß die Einkünfte der Betriebstätte oder der Gesellschaft ausschließlich oder fast ausschließlich stammen [1]:

 

a)

aus einer der folgenden innerhalb Marokkos ausgeübten Tätigkeiten: aus der Herstellung oder dem Verkauf von Gütern oder Waren, aus Dienstleistungen oder aus Bank- oder Versicherungsgeschäften oder

 

b)

aus Dividenden, die von dieser Gesellschaft vereinnahmt und von einer in Marokko ansässigen Gesellschaft ausgeschüttet werden, über deren Kapital die oben genannte Gesellschaft zu mehr als 25 vom Hundert verfügt und die ihre Einkünfte ausschließlich oder fast ausschließlich aus einer der folgenden innerhalb Marokkos ausgeübten Tätigkeiten bezieht: aus der Herstellung oder dem Verkauf von Gütern oder Waren, aus Dienstleistungen oder aus Bank- oder Versicherungsgeschäften.

 

3.

Bei den in Artikel 23 Absatz 1 Nummer 4 erwähnten besonderen Einrichtungen, die zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung in Marokko beitragen, handelt es sich um die folgenden:

  • Caisse nationale de crédit agricole;
  • Fonds d'équipement communal;
  • Office chérifien des phosphates;
  • Office national de l'électricité;
  • Offices régionaux de mise en valeur agricole;
  • Bureau de recherches et de participations minières;
  • Bureau d'études et de participations industrielles;
  • Office national marocain du tourisme;
  • Office national des chemins de fer;
  • Office de commercialisation et d'exportation;
  • Régie d'aconage du port de Casablanca;
  • Crédit hôtelier et immobilier du Maroc;
  • Banque nationale pour le développement économique;
  • Banque centrale populaire;
  • SEPYK (Société d'exploitation de pyrotine de Ketara);
  • S.E.F.E.R.I.F. (Société d'exploitation du fer du Rif).
[1] Vgl. zu Artikel 23 den Notenwechsel zum DBA Marokko.

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