Entscheidungsstichwort (Thema)

Doppelte Haushaltsführung: „eigener Hausstand” setzt eine Nutzung aufgrund geschützter Rechtsposition voraus. Doppelte Haushaltsführung: ein eigener Hausstand erfordert die Nutzung der Wohnung aufgrund einer geschützten Rechtsposition

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine Wohnung stellt für den steuerpflichtigen Eigentümer trotz ihrer „Lebensmittelpunkt-Qualität” jedenfalls dann keinen – für die Annahme einer doppelten Haushaltsführung erforderlichen – „eigenen Hausstand” dar, wenn die Einräumungs-Konditionen der faktischen (Teil-)Nutzungmöglichkeit an dem vollumfänglich zugunsten naher Angehöriger nießbrauchsbelasteten Gebäude nicht den Drittüblichkeitskriterien standhalten und deshalb für den Steuerpflichtigen keine den Verbleib in der Wohnung sichernde Rechtsposition begründet wird.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 Nr. 5

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 04.11.2003; Aktenzeichen VI R 170/99)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob Aufwendungen des Klägers (Kl.) als Mehraufwendungen einer doppelten Haushaltsführung (dH.) anzuerkennen sind.

Der Kl. war im Streitjahr als Zollbeamter nichtselbständig tätig. Seine Arbeitsstätte befand sich in A, wo er eine Wohnung gemietet hatte. Der Lebensmittelpunkt des Kl. lag unstreitig in B. Dort bewohnte er das Dachgeschoß eines Zweifamilienhauses. Dieses Objekt war dem Kl. von seinem Vater mit notariellem Vertrag vom 01. Dezember 1994 übertragen worden. Gemäß § 5 Abs. 1 des Vertrages hatte der Kl. seinen Eltern ein lebenslängliches, unentgeltliches Nießbrauchsrecht bezüglich des übergebenen Grundvermögens eingeräumt. Nach § 5 Abs. 3 des Vertrages waren von dem Kl. als Eigentümer alle auf das Grundstück entfallenden öffentlichen und privaten Lasten und das Grundstück betreffende Versicherungen und Reparaturen zu tragen. Im übrigen wird auf den notariellen Vertrag vom 01. Dezember 1994 Bezug genommen.

In seiner Einkommensteuer(ESt)-Erklärung 1995 machte der Kl. Aufwendungen für Heimfahrten und Mietkosten für die Wohnung in A als Mehraufwendungen für eine dH. geltend.

Mit ESt-Bescheid für 1995 vom 06. Mai 1997 erkannte der Antragsgegner (das Finanzamt-FA-) die Fahrtkosten als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte an. Die Mietzahlung ließ das FA unberücksichtigt, da die Voraussetzungen für die Anerkennung einer dH. nicht erfüllt seien. In der Anlage zum ESt-Bescheid führte das FA aus, daß der Kl. aufgrund des Nießbrauchsrechts seiner Eltern von der Nutzung der Wohnung aus eigenem Recht ausgeschlossen sei. Eine Aufnahme in den Haushalt der Eltern würde nicht ausreichen.

Gegen den ESt-Bescheid 1995 vom 06. Mai 1997 legte der Kl. am 02. Juni 1997 Einspruch ein. Zur Begründung machte er geltend: Er sei Eigentümer des Hauses in B. Die von ihm im Dachgeschoß des Hauses bewohnte Wohnung stelle eine eigenständige Einheit dar, da sie von dem Haushalt der Eltern räumlich getrennt sei. Außerdem trage er die Steuerlasten, Versicherungs- und Erhaltungsaufwendungen des Hauses. Seine Eltern hätten vertraglich lediglich nur das Nutzungsrecht für ihre bisherige Wohnung im Erdgeschoß.

Mit Einspruchsentscheidung vom 08. Juli 1998 wies das FA den Einspruch als unbegründet zurück. Auf die Einspruchsentscheidung wird Bezug genommen.

Mit der hiergegen fristgemäß erhobenen Klage verfolgt der Kl. sein Einspruchsbegehren weiter. Zur Begründung führt er im wesentlichen aus: Er unterhalte in dem ihm gehörenden Zweifamilienhaus in B einen eigenen Hausstand. Hierfür reiche auch ein abgeleitetes Recht aus. Es könne somit dahinstehen, ob im Streitfall die Eltern des Kl. auf ihr Nutzungsrecht hinsichtlich der Dachgeschoßwohnung verzichtet hätten (dann läge eine Nutzung aufgrund der Eigen-tumsposition des Kl. vor) oder ob der Kl. die Dachgeschoßwohnung aufgrund eines Rechtes nutze, das von dem Nießbrauchsrecht der Eltern abgeleitet sei.

Der Kl. beantragt sinngemäß,

den ESt-Bescheid vom 06. Mai 1997 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 08. Juli 1998 zu ändern und unter Berücksichtigung weiterer Mehraufwendungen für doppelte Haushaltsführung in Höhe von 8.004 DM die ESt 1995 anderweitig festzusetzen.

Das FA beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist es im wesentlichen auf seine Einspruchsentscheidung.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet und sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter als Einzelrichter einverstanden erklärt.

Beigezogen und Gegenstand des Verfahrens war die Rechtsbehelfsakte des FA betreffend den Kl.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist nicht begründet.

Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Einkommensteuergesetz (EStG) sind Werbungskosten (WK) die notwendigen Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer aus beruflichem Anlaß begründeten dH. entstehen, und zwar unabhängig davon, aus welchen Gründen die dH. beibehalten wird. Eine dH. liegt vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eig...

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