Entscheidungsstichwort (Thema)

Anzusetzender Aktivwert von Leistungen aus einer in Kombination mit einer Kapitallebensversicherung abgeschlossenen Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (BUZ) nach Eintritt des Versicherungsfalls aus der BUZ

 

Leitsatz (amtlich)

Die Ansprüche aus einer Kapitallebensversicherung nebst Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (BUZ) stellen ein einheitliches Wirtschaftsgut dar. Ist bei der BUZ bereits der Leistungsfall eingetreten, dann ist auch für die Bewertung der Ansprüche aus der BUZ auf das vom Versicherer gebildete Deckungskapital abzustellen.

 

Normenkette

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2, § 6a; HGB § 253 Abs. 1, § 255 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 10.06.2009; Aktenzeichen I R 67/08)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten zuletzt noch über den anzusetzenden Aktivwert von Leistungen aus einer in Kombination mit einer Kapitallebensversicherung abgeschlossenen Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (BUZ) nach Eintritt des Versicherungsfalls aus der BUZ.

Mit Prüfungsanordnung vom 8. August 2000 wurde bei der Klägerin eine Außenprüfung betreffend die Körperschaftsteuer (KSt) und die Gewerbesteuer (GewSt) der Jahre 1996 - 1998 durchgeführt. Gegenstand der Prüfung war u.a. auch die betriebliche Altersversorgung. Der hierzu tätige Fachprüfer beanstandete neben weiteren nicht mehr streitigen Punkten den Aktivwert einer bei der Versicherungs-AG abgeschlossenen Rückdeckungsversicherung in Gestalt einer Kapitallebensversicherung mit zusätzlicher Risikoabsicherung bei Berufsunfähigkeit (Policennummer ...). Bei dieser Versicherung war der Leistungsfall bereits eingetreten. Die Versicherung zahlte die vereinbarte Berufsunfähigkeitsrente und übernahm zugleich die Beiträge zur Hauptversicherung. Die Klägerin ermittelte den Aktivwert mit dem versicherungsmathematischen Barwert unter Berücksichtigung eines Rechnungszinses für die BUZ von 6%, wie folgt (Zahlen jeweils in DM):

1996

703.206,35

1997

712.456,02

1998

723.136,54

Demgegenüber erachtete der Fachprüfer einen Rechnungszins von 3% für zutreffend und gelangte im Wege der Schätzung zu den folgenden Aktivwerten:

1996

1.026.681

1997

1.033.061

1998

1.041.317

Wegen der näheren Einzelheiten wird auf Bericht über die Prüfung der betrieblichen Altersversorgung vom 28. März 2001 sowie den Außenprüfungsbericht vom 22. Oktober 2001 Bezug genommen. Der Beklagte - das Finanzamt (FA) - berichtigte die Aktivierungen gewinnerhöhend und erließ am 11. Dezember 2001 entsprechend geänderte KSt-Bescheide, Feststellungsbescheide gemäß § 47 KStG sowie GewStMB der Jahre 1996 - 1998. Den Einspruch der Klägerin wies das FA mit Einspruchsentscheidung vom 2. September 2004 unter Hinweis auf das BFH-Urteil vom 25. Februar 2004 I R 54/02, BStBl II 2004, 654 zurück.

Mit der am 15. September 2004 erhobenen Klage macht die Klägerin im Wesentlichen geltend: Der vom Prüfer für die BUZ in Ansatz gebrachte Rechnungszinssatz von 3% sei unzutreffend. Selbst das Bewertungsgesetz sehe zur Ermittlung der Bar- und Kapitalwerte einen Zinssatz von 5,5% vor. Es seien deshalb maximal die von der Versicherung zugestandenen und schriftlich mitgeteilten Deckungskapitalien in Ansatz zu bringen. Das BFH-Urteil vom 25. Februar 2004, BStBl II 2004, 654 sei nicht einschlägig, weil die BUZ keinen Sparanteil aufweise. Der Anspruch der Klägerin gegenüber der Versicherung bestehe nicht in Form eines Rückdeckungskapitals. Er sei lediglich auf monatliche bzw. vierteljährliche Rentenzahlungen gerichtet. Der Anspruch sei deshalb als gesondert zu bewertendes Wirtschaftsgut zu qualifizieren. Die Klägerin nimmt ergänzend Bezug auf die Stellungnahme der Versicherung vom 5. November 2004.

Nach Vorlage weiterer angeforderter Unterlagen im Klageverfahren hat das FA festgestellt, dass der Aktivwert des "Hauptteils" der Versicherung Nr. ... (Kapitallebensversicherung) jeweils mit einem Zinssatz von 3% abgezinst wurde, so dass der von der Klägerin in Ansatz gebrachte Aktivwert insoweit nicht mehr zu beanstanden sei. Das FA hat den Klaganspruch in diesem Umfang und hinsichtlich anderer nicht mehr streitgegenständlicher Versicherungen mit Schriftsatz vom 15. August 2005 unter Kostenprotest anerkannt.

Die Klägerin beantragt,

die geänderten KSt-Bescheide, die geänderten Feststellungsbescheide gemäß § 47 KStG sowie die geänderten GewStMB der Jahre 1996 bis 1998 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 2. September 2004 mit der Maßgabe zu ändern, dass die Bilanzansätze aus den Rückdeckungsversicherungen unverändert der Besteuerung zu Grunde zu legen sind und dem FA die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Das FA beantragt,

die Klage, soweit sie über die im Schriftsatz vom 15. August 2005 aufgeführten Bilanzansätze hinausgeht, abzuweisen und der Klägerin gemäß § 137 FGO die gesamten Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Die BUZ sei im Gegensatz zu einer Berufsunfähigkeitsversicherung keine selbständige Lebensversicherung. Sie sei gekoppelt an eine Kapitallebensversicherung und stelle mit ihr zusammen ein einheitliches Wirtschaftsgut dar.

Wegen der...

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