Revision eingelegt (BFH V R 20/18)

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Im Inland belegene Windkraftanlage einer ausländischen Personengesellschaft als inländische Betriebsstätte

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine im Inland belegene Windkraftanlage, die von einer Personengesellschaft mit Sitz im Ausland betrieben wird, ist eine inländische Betriebsstätte i.S.d. § 13b Abs. 7 UStG, wenn die Betriebsführung durch Fremdpersonal erfolgt und die Stromlieferungen aufgrund eines langfristigen Vertrags nur an einen Abnehmer erbracht werden.

 

Normenkette

UStG § 13b Abs. 7; MwStSystDV Art. 11; MwSt-DVO Art. 11

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 12.12.2019; Aktenzeichen V R 20/18)

BFH (Urteil vom 12.12.2019; Aktenzeichen V R 20/18)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob eine ausländische Personengesellschaft, die im Inland eine Windkraftanlage betreibt, als im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmerin i.S. des § 13b Abs. 7 Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) anzusehen ist.

Die Klägerin ist eine Kommanditgesellschaft dänischen Rechts, die im Windpark A in C eine Windkraftanlage betreibt. An der Klägerin ist neben Investoren als Kommanditisten die E als Komplementärin beteiligt. Der Sitz der Klägerin befindet sich in G/Dänemark. Die kaufmännische Führung, die Buchführung und der Zahlungsverkehr der Klägerin werden durch die I-A/S als Projektinitiatorin von G/Dänemark aus erledigt. Die Klägerin selbst verfügt weder über ein Büro noch über eigene Mitarbeiter. Die kaufmännischen Entscheidungen der Klägerin werden durch den Direktor der Komplementärin getroffen, der Angestellter bei der Investmentgesellschaft I-A/S ist und von deren Büroräumen aus handelt. Durch den Direktor der Komplementärin wurden zudem die von der Klägerin abgeschlossenen Verträge unterzeichnet.

Die Windkraftanlage wird von der K-GmbH auf der Grundlage des Wartungsvertrags vom 22. Februar 2012 regelmäßig kontrolliert und bei Bedarf repariert. Die Mitarbeiter der K-GmbH erhalten durch Mitarbeiter der M-GmbH Zugang zur Windkraftanlage. Die M-GmbH wurde von der Klägerin durch Vertrag vom 10. Oktober 2014 mit der Betriebsführung der Windkraftanlage beauftragt, die neben der Windkraftanlage selbst auch den Betrieb der Transformatoren zur Umspannung in das Leitungsnetz umfasst. Die Mitarbeiter der M-GmbH überwachen die technische Funktionsfähigkeit der Anlage und entscheiden bei einem Ausfall der Anlage, ob Reparaturarbeiten durch die K-GmbH erfolgen. Von den Mitarbeitern der M-GmbH wird auch eine Abschaltung der Windkraftanlage vorgenommen, wenn diese aus technischen Gründen erforderlich ist.

Die Klägerin erzielte im Streitjahr 2017 steuerpflichtige Umsätze aus der Lieferung von Strom an die O-A/S aus Q, mit der die Klägerin am 23. November 2011 einen Direktmarketingvertrag abgeschlossen hatte. Nach diesem Vertrag wird der von der Windkraftanlage produzierte Strom von der O-A/S angekauft und auf Rechnung der Klägerin auf dem freien Markt weiterverkauft.

Für die Jahre 2010 und 2011 stellte die Klägerin beim Beklagten einen Antrag auf Festsetzung der Umsatzsteuer, der vom Beklagten unter Verweis auf das Fehlen einer inländischen Betriebsstätte abgelehnt wurde. Die hiergegen gerichtete Sprungklage, die beim Finanzgericht unter dem Az. 4 K 69/15 geführt wurde, erklärten die Beteiligten Anfang 2016 in der Hauptsache für erledigt.

Am 10. Februar 2016 beantragte die Klägerin beim Finanzamt S die Erteilung einer Bescheinigung gemäß § 13b Abs. 7 Satz 5 des Umsatzsteuergesetzes (UStG), dass die Klägerin seit 2010 inländischer Unternehmer sei. Das Finanzamt S gab den Antrag unter Verweis auf die Zuständigkeitsregelung in § 21 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung (AO) i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 3 der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung an den Beklagten ab.

Der Beklagte lehnte den Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung gemäß § 13b Abs. 7 Satz 5 UStG mit Bescheid vom 8. September 2016 ab. Eine Bescheinigung könne nach § 13b Abs. 7 Satz 5 UStG nur erteilt werden, wenn zweifelhaft sei, ob der Unternehmer die Voraussetzungen des § 13b Abs. 7 Sätze 1 und 2 UStG erfülle. Bei der Klägerin handele es sich um eine im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmerin, da sich deren Sitz und die Geschäftsleitung unstreitig in Dänemark befänden und die Klägerin nicht über eine Betriebsstätte im Inland verfüge. Die Windkraftanlage stelle keine Betriebsstätte im umsatzsteuerlichen Sinne dar, da sie weder über einen Personalbestand verfüge, noch von dort aus Rechnungslegung bzw. Aufzeichnungen und Entscheidungen erfolgten. Die in Abschn. 3a.1 Abs. 3 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE) geregelten Voraussetzungen für eine Betriebsstätte im umsatzsteuerlichen Sinne seien damit nicht erfüllt.

Gegen den Ablehnungsbescheid vom 8. September 2016 legte die Klägerin mit Schreiben vom 10. Oktober 2016 Einspruch ein, den der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 21. Februar 2017 als unbegründet zurückwies. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Bescheinigung gemäß § 13b Abs. 7 Satz 5 UStG seien i...

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