Leitsatz (amtlich)

Bezieht ein im Inland ansässiger Steuerpflichtiger von einem inländischen Arbeitgeber Lohn für eine Tätigkeit als Besatzungsmitglied eines unter philippinischer Flagge fahrenden Seeschiffs, so ist der Arbeitslohn im Inland steuerpflichtig

 

Normenkette

EStG § 1 Abs. 1; DBA PHI Art. 24 Abs. 1a, Art. 15 Abs. 3

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 11.02.1997; Aktenzeichen I R 36/96)

 

Tenor

Das Urteil wurde im Hinblick auf die Wahrung des Steuergeheimnisses gemäß § 30 Abgabenordnung überarbeitet.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Einkünfte des Klägers (Kl.) aus nichtselbständiger Arbeit dem Besteuerungsrecht der Bundesrepublik Deutschland oder dem Besteuerungsrecht der Republik der Philippinen unterliegen.

Die Kl. werden zur Einkommensteuer (ESt) zusammenveranlagt. Sie haben ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland. Der Kl. ist bei der A.- Reederei in Bremen als Kapitän angestellt. In den ESt-Erklärungen für 1985 und 1986 erklärte er Bruttoarbeitslöhne in Höhe von 80.820 DM (1985) und von 79.690 DM (1986). Die A.- Reederei setzte den Kl. in den Streitjahren auf verschiedenen Schiffen als Kapitän ein:

1985

01.01. – 31.01.:

Urlaub für Fahrten auf der MS „Z.” unter Philippinen-Flagge; Schiffseigner: A.- Reederei … in Bremen; Bareboat-Charter an Reederei B. (im folgenden: B.) mit Sitz und Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung in Manila, Philippinen; Bruttoarbeitslohn: 7.098,90 DM;

01.02. – 26.08.:

auf MS „Y.” unter Philippinen-Flagge; Schiffseigner/Registereigentümer: Reederei C. in Bremen; Bareboat-Charter an B., Manila; Bruttoarbeitslohn: 48.614,80 DM;

27.08. – 31.10.:

Urlaub für Fahrten auf MS „Y.”; Bruttoarbeitslohn 11.869,68 DM;

01.11. – 09.11.:

auf MS „X.” unter Liberia-Flagge; Schiffseigner: Reederei D. in Bremen; Zeit-Charter an verschiedene Dritte; steuerpflichtiger (unstreitig) Bruttoarbeitslohn 2.121 DM;

10.11. – 19.11.:

Urlaub erworben auf MS „Y.”, Bruttoarbeitslohn 2.108,37 DM;

20.11. – 31.12.:

auf MS „W.” unter Philippinen-Flagge; Schiffseigner: … E. GmbH in Bremen Bareboat-Charter an B. in Manila; Bruttoarbeitslohn: 9.007,35 DM;

1986

01.01. – 18.08.:

auf MS „W.” wie vor; Bruttoarbeitslohn 48.979,91 DM;

19.08. – 31.12.:

Urlaub erworben auf MS „W.”; Bruttoarbeitslohn 30.710,33 DM.

Nach von dem Berichterstatter eingeholten Auskünften bei der A.-Reederei sowie von dieser vorgelegten Urkunden gestalteten sich aus der Sicht der A.- Reederei die Rechtsbeziehungen zwischen ihr, den Schiffseignern und der Chartergesellschaft B. wie folgt:

Bei der Reederei C. (MS „Y.”) ergab sich die Verpflichtung zur Überlassung des Klägers aus der Stellung von A. … als Korrespondentreeder (§ 493 Handelsgesetzbuch –HGB–). Mit den Eigentümern der Schiffe MS „Z.” und MS „W.” bestanden Bereederungsverträge, durch die A. eine mit der Stellung des Korrespondentreeders in einer Partenreederei weitgehend vergleichbare Position innehatte.

Die vorgenannten Schiffe waren in Bareboat-Charter (Mustervertrag Bl. 178 ff der Gerichtsakten) an die philippinische Reederei B. mit Sitz sowie Ort der Geschäftsleitung in Manila verchartert. Die Schiffe waren in Deutschland im Schiffsregister registriert und verfügten über eine Ausnahmegenehmigung nach § 7 Flaggenrechtsgesetz für eine Bareboat-Vercharterung auf die Philippinen.

Für die Laufzeit der Genehmigung durften die vorgenannten Schiffe nicht die deutsche Flagge führen.

In den Bareboat-Charterverträgen war festgelegt, daß dem Charterer das Schiff unter alleiniger Kontrolle und Einsatzberechtigung zur Verfügung steht, er das Schiff bemannen, verproviantieren, navigieren und betreiben soll und daß Kapitän, Offiziere und Mannschaft seine Erfüllungsgehilfen sind, die das Schiff für ihn und auf sein Risiko betreiben. Der Charterer war ferner berechtigt, das Schiff im philippinischen Register zusätzlich zu der Registrierung im deutschen Schiffsregister eintragen zu lassen.

Die Bareboat-Vercharterung hatte den Zweck, die Ausflaggung auf die Philippinen zu ermöglichen. Es war Aufgabe der B., die Schiffe in das philippinische Bareboat-Charterregister eintragen zu lassen (sog. Einflaggung), die philippinische Crew anzuheuern und mit den philippinischen Seeleuten die Arbeitsverträge abzuschließen. Die Heuern für diese Seeleute wurden von der deutschen Registereigentümerin der Schiffe gezahlt (vgl. Muster-Jahresabschluß zum 31. Dezember 1985 unter Ziffer 137 für MS „V.”)

Aufgrund einer Nebenabrede zum Bareboat-Chartervertrag war vereinbart, daß ein deutscher Kapitän die Einarbeitung der philippinischen Besatzung zu übernehmen hatte. Eine schriftliche Vereinbarung hierüber gibt es nicht.

Die A.-Reederei war im Rahmen des Korrespondentreedereiverhältnisses (MS „Y”) bzw. aufgrund der Bereederungsverträge verpflichtet, den Registereigentümern nautisches und technisches Personal zu überlassen. A. war Arbeitgeber von deutschem seefahrenden Personal, das nach Bedarf auf Schiffen unterschiedlicher Eigentümer eingesetzt wurde. Im Verhältnis zwischen der Partenreederei/Schiffseigentümern und dem Bareboat-Chart...

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