Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtmäßigkeit der Glückspielabgabe für Schleswig-Holstein

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Regelungen des Glücksspielgesetzes für Schleswig-Holstein vom 20. Oktober 2011 über die Erhebung einer Glücksspielabgabe verstoßen nicht gegen den Grundsatz der Verbandskompetenz.

 

Normenkette

FGO § 33 Abs. 1 Nr. 4; GlSpielG SH §§ 35-36, 40

 

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Bescheide für 2012 und 2013 über die Glücksspielabgabe bestehen.

Die Antragstellerin wurde am 7. Januar 2003 in das Unternehmensregister … (Ausland) eingetragen und verfügt über eine ausländische Spiellizenz vom 19. Juli 2011. Sie stellte mit Schreiben vom 15. Februar 2012 Genehmigungsanträge für den Vertrieb von Online-Casinospielen und Sportwetten gemäß der §§ 20, 23 des Schleswig-Holsteinischen Glücksspielgesetzes (GlSpielG SH). Die Glücksspiele sollten von der Antragstellerin im Ausland veranstaltet werden und ausschließlich über das Internet vertrieben werden.

Mit Genehmigungsbescheid vom 30. April 2012 genehmigte das Innenministerium Schleswig-Holstein der Antragstellerin, Sportwetten ab dem 1. Mai 2012 zu veranstalten und im Wege des Eigenvertriebes als Fernvertrieb nach § 3 Abs. 9 Satz 2 GlSpielG zu vertreiben. Hinsichtlich der Einzelheiten und der Nebenbestimmungen wird auf den Bescheid verwiesen.

Mit weiterem Genehmigungsbescheid des Innenministeriums Schleswig-Holstein vom 19. Dezember 2012 wurde der Antragstellerin genehmigt, im Geltungsbereich des Gesetzes Online-Glücksspiele nach § 3 Abs. 9 Satz 2 GlSpielG zu vertreiben. Die Genehmigung erging nach Ziffer 2 unter der Auflage, dass sie nur im Geltungsbereich des Glücksspielgesetzes in Schleswig-Holstein Anwendung findet. Aufgrund dieser Genehmigung dürfe die Antragstellerin nur Spieler mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthaltsort im Geltungsbereich des Gesetzes zur Teilnahme an den genehmigten Glücksspielen zulassen. Hinsichtlich der weiteren Inhalts- und Nebenbestimmungen der Genehmigung wird auf den Bescheid verwiesen.

Mit Schreiben vom 27. November 2013 forderte der Antragsgegner die Antragstellerin auf, für das Jahr 2012 eine Jahreserklärung für die Glücksspielabgabe abzugeben.

Die Antragstellerin reichte daraufhin Jahresanmeldungen der Glücksspielabgabe gem. § 40 Abs. 2 GlSpielG SH für die Jahre 2012 und 2013 jeweils vom 17. März 2014 ein und erklärte eine Glücksspielabgabe für das Jahr 2012 in Höhe von … € und für 2013 in Höhe von … €. In dem Anschreiben vom 17. März 2013 teilte die Antragstellerin mit, dass Roherträge aus dem Vertrieb an Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthaltsort in Schleswig-Holstein und Roherträge aus dem Vertrieb an Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthaltsort in der Bundesrepublik Deutschland berücksichtigt worden seien. Eine Aufschlüsselung der Roherträge hinsichtlich des Wohnsitzes der Spieler oder der Monate der erzielten Roherträge erfolgte weder in dem Anschreiben noch in den Jahreserklärungen.

Mit Bescheiden vom 21. März 2014 für 2012 und für 2013 wurde die Glücksspielabgabe jeweils erklärungsgemäß festgesetzt.

Hiergegen erhob die Antragstellerin am 31. März 2014 Widerspruch. Zur Begründung führte sie aus, dass sich der Widerspruch gegen die Erhebung der Glücksspielabgabe auf Online-Casinospiele und Sportwetten beziehe, soweit diese aus dem Vertrieb an Personen resultiere, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in der Bundesrepublik Deutschland, aber nicht in Schleswig-Holstein hätten. Die Lizenz für die Veranstaltung von Casinospielen sei ihr erst am 19. Dezember 2012 erteilt worden. Für den Zeitraum vom 30. April 2012 bis zum 19. Dezember 2012 fehle jeder Anknüpfungspunkt, der das Bundesland Schleswig-Holstein berechtigen könnte, eine Glücksspielabgabe für Umsätze mit Personen zu erheben, welche weder ihren Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Land Schleswig-Holstein hätten. Als Veranstalter des Spiels hätte die Antragstellerin ohnehin ihren Sitz nicht in Schleswig-Holstein und es gebe auch keine Genehmigung des Landes Schleswig-Holstein für die Veranstaltung dieser Spiele. Mangels Anknüpfungspunktes sei das Land daher nicht berechtigt für diesen Zeitraum von dem genannten Personenkreis eine Glücksspielabgabe zu erheben. Dem Land fehle die Verbandskompetenz. Nach allgemeinen Regeln müsse ein Verband einen Anknüpfungspunkt haben, um Abgaben erheben zu können. So dürfe eine Gemeinde Vergnügungssteuer nur erheben für entsprechende Veranstaltungen im Gemeindegebiet, ein Bundesland dürfe Grunderwerbssteuer nur erheben für in diesem Land belegene Grundstücke, das Gewerbesteueraufkommen werde im Rahmen der Zerlegung aufgeteilt etc. Das Erfordernis einer sachlichen Anknüpfung für die Erhebung einer Steuer oder Abgabe ergebe sich aus dem Grundsatz der Verbandskompetenz und aus der zutreffenden Abgrenzung der Befugnisse zwischen den Bundesländern im Rahmen der bundesstaatlichen Ordnung. Die Bundesländer übten ihre Staatsgewalt jeweils auf ihre...

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