Leitsatz

Säumniszuschläge sind in vollem Umfang zu erlassen, wenn eine rechtswidrige Steuerfestsetzung aufgehoben wird und der Steuerpflichtige zuvor alles getan hat, um die AdV zu erreichen und diese obwohl möglich und geboten abgelehnt worden ist (Fortführung der Rechtsprechung).

 

Normenkette

§ 240 Abs. 1 Satz 4, § 227, § 361 AO, § 69 FGO

 

Sachverhalt

Das FA setzte gegenüber der Klägerin Umsatzsteuer fest. AdV wurde zunächst für die Dauer des Einspruchsverfahrens gewährt. Nach Ergehen der Einspruchsentscheidung blieben AdV-Anträge beim FA und beim FG erfolglos. Das FG gab der Klage im Hauptsacheverfahren statt. Mit Abrechnungsbescheid setzte das FA für den für den Zeitraum von der Einspruchsentscheidung bis zur Aufhebung der Steuerfestsetzungen Säumniszuschläge fest. Die Säumniszuschläge erließ das FA zur Hälfte. Auf die hiergegen erhobene Klage verpflichtete das FG (Sächsisches FG, Urteil vom 20.2.2013, 8 K 1587/12, Haufe-Index 6351089) das FA zum vollständigen Erlass der Säumniszuschläge.

 

Entscheidung

Der BFH bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz.

 

Hinweis

1. Säumniszuschläge sind gem. § 227 AO wegen sachlicher Unbilligkeit zu erlassen, wenn die Steuerfestsetzung später aufgehoben worden ist und der Steuerpflichtige alles getan hat, um die AdV eines Steuerbescheides zu erreichen, das FA aber die Aussetzung – obwohl möglich und geboten – abgelehnt hat.

2. Im Hinblick auf die Höhe des Erlasses ist zu beachten, dass der Steuerpflichtige bei Gewährung von AdV zwar grundsätzlich Aussetzungszinsen zu zahlen hat, dies aber dann nicht gilt, wenn der Steuerpflichtige mit seinem Rechtsbehelf Erfolg hat. Erweist sich eine im Eilverfahren gewährte AdV im Ergebnis als berechtigte Abwehr gegen eine rechtswidrige Steuerforderung, hat der Steuerpflichtige keinerlei Aussetzungszinsen zu tragen. Wird dem Steuerpflichtigen die gebotene AdV zu Unrecht versagt, ist er im Billigkeitsverfahren so zu stellen, als hätte er den gebotenen einstweiligen Rechtsschutz erlangt, sodass er nach § 237 AO keinerlei Säumniszuschläge zu zahlen hat.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 24.4.2014 – V R 52/13

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