Der Rechtsschutz gegen die Erhebung von Säumniszuschlägen ist deswegen schwierig gestaltet, weil der Säumniszuschlag nicht in einem besonderen Bescheid festgesetzt wird, gegen den der Steuerpflichtige Einspruch einlegen könnte. Macht die Finanzbehörde Säumniszuschläge in einem Kontoauszug, einer Mahnung oder sonst durch eine besondere Aufforderung geltend und meint der Steuerpflichtige, Säumniszuschläge seien nicht entstanden, empfiehlt es sich, in folgenden Stufen vorzugehen:

  • 1. Stufe

    Schriftliche oder mündliche Einwendungen gegen den Säumniszuschlag dem Grunde und/oder der Höhe nach; bei Erfolglosigkeit:

  • 2. Stufe

    Schriftlicher Antrag auf Erlass eines Abrechnungsbescheids i. S. d. § 218 Abs. 2 AO (kann auch gleich mit der 1. Stufe verbunden werden); bleibt die Finanzbehörde im Abrechnungsbescheid bei ihrer Auffassung:

  • 3. Stufe

    Einspruch gegen den Abrechnungsbescheid; bei Zurückweisung des Einspruchs: Klage (Anfechtungsklage) und ggf. Revision. Auch kann Aussetzung der Vollziehung beantragt und gewährt werden.

Dieses Verfahren ist möglich und zweckmäßig, auch wenn der Säumniszuschlag in einem besonderen Leistungsgebot (§ 254 Abs. 1 Satz 1 AO) geltend gemacht wird. Zwar ist gegen diesen Verwaltungsakt der Einspruch möglich, er ist aber wenig erfolgversprechend. Denn gegen ein Leistungsgebot können nur Einwendungen vorgebracht werden, die sich gegen die Rechtmäßigkeit des Leistungsgebots an sich richten, nicht jedoch gegen die Rechtmäßigkeit des zugrunde liegenden Anspruchs, hier also des Säumniszuschlags.

Zu beachten ist jedoch, dass im Abrechnungsverfahren nicht geprüft werden kann, ob das Finanzamt die Vollziehung eines angefochtenen Steuerbescheids bezüglich bereits verwirkter Säumniszuschläge hätte aufheben müssen. Hierzu bedarf es eines Antrags auf Aufhebung der Vollziehung.[1]

Macht der Steuerpflichtige geltend, dass die Erhebung der Säumniszuschläge in seinem Fall unbillig sei, die Säumniszuschläge also zu erlassen seien, muss er – evtl. neben dem Antrag auf Erlass eines Abrechnungsbescheids und dem Einspruch dagegen – Antrag auf Erlass der Säumniszuschläge stellen. Gegen dessen Ablehnung ist der Einspruch und bei dessen Erfolglosigkeit die Klage (Verpflichtungsklage) beim FG möglich. Abrechnungsverfahren und Erlassverfahren sind als eigenständige Verfahren strikt zu trennen, d. h. über Grund und Höhe von Säumniszuschlägen einerseits und deren Erlass andererseits wird jeweils in eigenständigen Verfahren entschieden.[2]

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