Ein Säumniszuschlag wird bei einer Säumnis bis zu 3 Tagen nicht erhoben (§ 240 Abs. 3 AO). Dies gilt allerdings nicht für Bar- und Scheckzahlungen. Bedeutung hat die Schonfrist vor allem bei Banküberweisungen. Fällt der 3. Tag auf einen Samstag, Feiertag oder Sonntag, endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktags.

 
Praxis-Beispiel

Schonfristberechnung (I)

Eine Überweisung wird am Donnerstag bei der Bank abgegeben. Die 3-Tagesfrist endet eigentlich am Sonntag, ihr Ablauf ist aber auf den Montag verschoben. Sollte die Überweisung erst am Dienstag beim Finanzamt eingehen, ist die 3-Tagesfrist überschritten und es entsteht ein Säumniszuschlag von 1 %. Daran ändert nichts, dass nach § 676a Abs. 2 Nr. 2 BGB die zivilrechtliche 3-Tagesfrist für Überweisungen für die Bank erst am Dienstag endet.

Geht die Überweisung erst nach Ablauf der Schonfrist ein, ist für die Berechnung des Säumniszuschlags davon auszugehen, dass die Schonfrist am Zeitpunkt der Entstehung des Säumniszuschlags nichts ändert.

 
Praxis-Beispiel

Schonfristberechnung (II)

Eine Steuerschuld wird am 10.5. fällig und am 12.6. durch Banküberweisung beglichen (Tag der Gutschrift). Der 2. Monat hat begonnen. Die Säumnisfrist beginnt nicht mit Ablauf der Schonfrist, sondern mit dem Fälligkeitstag. Der Säumniszuschlag beträgt daher 2 %.

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