Nachgehend

BFH (Urteil vom 21.05.2001; Aktenzeichen II R 55/99)

 

Tenor

1. Der Grunderwerbsteuerbescheid vom 12.09.1996 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21.02.1997 wird aufgehoben.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Eigentumserwerb an einem Grundstück im Rahmen des Restitutionsverfahrens nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung offener VermögensfragenVermG – der Grunderwerbsteuer unterliegt.

Die Klägerin schloß am 08.06.1993 einen notariell beurkundeten Kauf- und Abtretungsvertrag, wonach sie gegen Zahlung von 1.342.000 DM einen beim Amt zur Regelung offener Vermögensfragen – AROV – angemeldeten Rückübertragungsanspruch an dem im Grundbuch von L., Gemarkung …, Grundbuchblatt Nr. … Flur …, Flurstück-Nr. … eingetragenen, in der … Str. u.a. belegenen Grundstück erwarb. Das Eigentum an dem Grundstück wurde aufgrund des bestandskräftigen Bescheides des AROV vom 21.01.1996 auf die Klägerin als Erwerberin bzw. Gläubigerin des auf Rückerlangung des Eigentums gerichteten Anspruchs übertragen (§ 34 Abs. 1 S. 1 VermG). Daraufhin setzte das Finanzamt (FA) mit Bescheid vom 12.09.1996 Grunderwerbsteuer in Höhe von 26.840 DM (2 v. H. von 1.342.000 DM) gegen die Klägerin fest. Den der Besteuerung zugrundeliegenden Sachverhalt bezeichnete das Finanzamt wie folgt: „Sie haben durch Vertrag vom 08.06.1993 … Grundbesitz erworben. Der Erwerbsvorgang unterliegt gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 5 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG 1983) der Grunderwerbsteuer.”

Mit Schreiben vom 14.09.1996 legte der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin Einspruch gegen den Grunderwerbsteuerbescheid ein und führte zur Begründung aus, dass die Klägerin im Gegensatz zur Sachdarstellung des Finanzamtes keinen Grundbesitz, sondern einen Restitutionsanspruch erworben habe, dessen Abtretung weder nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 noch nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 oder 7 GrEstG der Grunderwerbsteuer unterliege. Der Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 21.02.1997 als unbegründet zurückgewiesen. Das FA führte im wesentlichen aus, dass der Vertrag über den Kaufund die Abtretung des nach dem VermG bestehenden und damit gesetzlich begründeten Rückübertragungsanspruchs als Rechtsgeschäft anzusehen sei, welches den Anspruch auf Abtretung eines Übereignungsanspruchs begründe und nach § 1 Nr. 5 GrEStG der Grunderwerbsteuer unterliege. Die Steuerschuld sei mit Bestandskraft des Bescheides des AROV vom 21.08.1996, mit der das Eigentum an den Grundstücken auf die Klägerin übertragen wurde, entstanden. Hinsichtlich der weiteren Begründung wird auf die Einspruchsentscheidung vom 21.02.1997 verwiesen.

Mit der mit Schriftsatz vom 07.03.1997 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren auf Aufhebung des Grunderwerbsteuerbescheides weiter. Sie ist der Auffassung, dass die Steuerfestsetzung im Streitfall keinen Bestand haben kann, da die Abtretung eines Restitutionsanspruches nicht der Grunderwerbsteuer unterliege. Im übrigen wird auf die Klageschrift verwiesen.

  • Die Klägerin beantragt schriftlich, den Grunderwerbsteuerbescheid vom 12.09.1996 und die Einspruchsentscheidung vom 21.02.1997 aufzuheben.
  • Das Finanzamt beantragt, die Klage abzuweisen.

Es beruft sich darauf, dass der BFH zwar mit seinem Urteil vom 10.12.1997, BStBl II 1998, 19 entschieden habe, dass die Abtretung eines Anspruchs nach dem Vermögensgesetz auf Rückübertragung des Eigentums an einem Grundstück nicht der Grunderwerbsteuer gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 5 bzw. 7 GrEStG unterliege, in dem Urteil aber auch die Auffassung vertreten worden sei, dass der Übergang des Eigentums durch bestandskräftigen Bescheid des AROV einen Übergang des Eigentums durch Hoheitsakt darstelle, der der Grunderwerbsteuer gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG zu unterwerfen sei. Die Steuerfestsetzung sei auch nicht deshalb rechtswidrig, weil sie zunächst mit der Vorschrift des § 1 Abs. 1 Nr. 5 GrEStG und nunmehr nach Vorlage des BFH-Urteils vom 10.12.1997 mit § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrstG begründet wurde. Der Austausch der Begründung sei im Streitfall nicht als ein Nachschieben neuer tatsächlicher Gründe anzusehen. Maßgeblich sei insoweit, daß sowohl beim Erlaß des Grunderwerbsteuerbescheides als auch während des Klageverfahrens immer der gleiche Lebenssachverhalt als Besteuerungsgegenstand zugrundegelegt worden sei. Dieser umfasse zum einen den notariell beurkundeten Kauf- und Abtretungsvertrag vom 08.06.1993 und zum anderen den Bescheid des AROV über die eigentumsmäßige Zuordnung des Grundstücks an die Klägerin. Etwas anderes ergebe sich auch nicht daraus, dass im Grunderwerbsteuerbescheid vom 12.09.1996 hinsichtlich des der Festsetzung zugrundeliegenden Sachverhaltes nur sehr verkürzt auf den Vertrag vom 08.06.1993 Bezug genommen worden sei. Aus der Veranlagungsakte lasse sich unschwer erkennen, dass das FA es für die Besteuerung des Lebenssachverhaltes für maßgeblich erachtet habe, daß ein positiver Bescheid des AROV vorlag. Hieraus werde deutlich, dass die Änderung der Begr...

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