rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Antrag auf Erlass einer Teileinspruchsentscheidung. Ermessensentscheidung des FA über Erlass eines Teilabhilfebescheids oder Teilstattgabe im Rahmen der Schlussentscheidung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Seit der Einführung des § 367 Abs. 2a AO sind Entscheidungen über unselbständige Teile eines Einspruchs während des laufenden Einspruchsverfahrens insgesamt zulässig geworden. Daher muss eine solche Teilentscheidung auch beantragt werden dürfen. Einspruchsführer müssen sich nicht mehr auf den Abschluss des Gesamtverfahrens verweisen lassen.

2. Die Frage, ob ein Teilabhilfebescheid erlassen werden soll oder ob es zweckmäßiger ist, die Teilstattgabe im Rahmen der Schlussentscheidung über den Einspruch vorzunehmen, erfordert eine Ermessensausübung. Diese kann nicht vom Finanzgericht im auf den Erlass einer Teileinspruchsentscheidung gerichteten Klageverfahren getroffen werden, sondern ist dem FA vorbehalten.

 

Normenkette

AO § 367 Abs. 2, 2a, § 5

 

Tenor

1. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 2. Oktober 2011 und der Einspruchsentscheidung vom 6. Mai 2013 verpflichtet, den Einkommensteuerbescheid für 2007 vom 8. Januar 2009 dahingehend zu ändern, dass weitere Werbungskosten in Höhe von 817,– EUR für das häusliche Arbeitszimmer berücksichtigt werden.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Tatbestand

Streitig ist der Umfang der Bestandskraft eines Einkommensteuerbescheides nach Ergehen einer Teileinspruchsentscheidung.

Die Klägerin war im Streitjahr 2007 als Realschullehrerin tätig. Die Vor- und Nachbereitung des Unterrichtes nahm sie im häuslichen Arbeitszimmer vor. In der Schule stand ihr hierfür kein Arbeitsplatz zur Verfügung. Die anteiligen Aufwendungen für das Arbeitszimmer von 817,– EUR machte die Klägerin in ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr geltend. Der Beklagte veranlagte die Klägerin ohne Berücksichtigung der Kosten.

Mit ihrem Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid führte die Klägerin an, das Arbeitszimmer sei nicht berücksichtigt. Ferner wies sie auf die Nichtberücksichtigung der Entfernungspauschale für ihren Arbeitsweg von weniger als zwanzig Kilometern sowie auf die Nichtberücksichtigung von Rentenversicherungsbeiträgen als vorweggenommene Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften hin und benannte hierzu jeweils anhängige Verfahren beim Bundesverfassungsgericht.

Der Beklagte erließ am 12. September 2008 eine Teileinspruchsentscheidung, in deren Tenor er ausführte, der Einspruch werde, soweit über ihn entschieden werde, als unbegründet zurückgewiesen. Sodann benannte der Beklagte die Rechtsfrage der Anerkennung der Entfernungspauschale sowie diejenige der Rentenversicherungsbeiträge als vorweggenommene Werbungskosten und erklärte, dass über diese nicht entschieden werde. Im Begründungstext der Entscheidung führte er aus, streitig seien nur die benannten Rechtsfragen. Insoweit ruhe das Verfahren wegen anhängiger Rechtsstreite. Einwendungen, die über die genannten Rechtsfragen hinausgingen, habe die Klägerin nicht vorgetragen. Die Gesamtfallüberprüfung habe keine Anhaltspunkte dafür geliefert, dass die Festsetzung nicht im Einklang mit den steuerlichen Normen stehe.

Am 8. Januar 2009 erließ der Beklagte sodann einen Teilabhilfebescheid, mit dem er die geltend gemachte Entfernungspauschale zum Abzug zuließ.

Unter dem 16. September 2011 beantragte die Klägerin die Änderung der Einkommensteuerfestsetzung zwecks Berücksichtigung der Kosten für das Arbeitszimmer. Sie wies darauf hin, dass hierzu bisher keine Entscheidung ergangen sei. Der Beklagte lehnte die Änderung ab und verwies auf die Bestandskraft der Teileinspruchsentscheidung. Der Einspruch gegen den Ablehnungsbescheid blieb ohne Erfolg.

Die Klägerin trägt vor, aus der Teileinspruchsentscheidung sei nicht ersichtlich, dass über die Aufwendungen für das Arbeitszimmer habe entschieden werden sollen. Dieser Mangel sei gemäß § 129 der Abgabenordnung (AO) heilbar.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 2. Oktober 2011 und der Einspruchsentscheidung vom 6. Mai 2013 zu verpflichten, den Einkommensteuerbescheid für 2007 vom 8. Januar 2009 dahingehend zu ändern, dass weitere Werbungskosten in Höhe von 817,– EUR für das häusliche Arbeitszimmer berücksichtigt werden.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Festsetzung für 2007 sei aufgrund der Teileinspruchsentscheidung auch hinsichtlich der Kosten für das Arbeitszimmer bestandskräftig geworden. In Ihrer Einspruchsschrift habe die Klägerin hinsichtlich des Arbeitszimmers keine Einwendung geltend gemacht, sondern eine Feststellung vorgetragen. Im Übrigen ergebe sich der Umfang der Bestandskraft aus der Nennung der Rechtsfragen, die hiervon a...

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